Im Verlauf des Jahres erfolgte eine Änderung des Einkommensteuergesetzes (EStG), welche eine Erhöhung von Abschreibungsgrenzen für geringwertige Wirtschaftsgüter (GWG) mit sich brachte. Eine weitere Gesetzesänderung betrifft den Sammelposten (Poolabschreibung). Diese Reglungen sind erstmals bei Wirtschaftsgütern anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2017 angeschafft, hergestellt oder in das Betriebsvermögen eingelegt werden.
GWG können nunmehr mit einem Wert bis 800,00 € sofort in voller Höhe als Betriebsausgabe angesetzt werden.
Der Betrag für GWG hat sich somit von 410,00 € auf 800,00 € je Wirtschaftsgut erhöht. Maßgebend sind die Anschaffung- oder Herstellungskosten. Unabhängig von einem Recht auf Vorsteuerabzug ist von den Nettowerten, also dem Betrag ohne Umsatzsteuer, auszugehen.
Es bleibt bei der Regelung, dass als GWG nur ein Wirtschaftsgut gilt, welches zur selbständigen Nutzung fähig ist.
Eine weitere Gesetzesänderung betrifft den Sammelosten (Poolabschreibung). Dieser bezieht sich auf Wirtschaftsgüter, die einer selbständigen Nutzung fähig sind, und deren Anschaffungs- oder Herstellungskosten, vermindert um einen darin enthaltenen Vorsteuerbetrag, für das einzelne Wirtschaftsgut 250,00 € aber nicht 1 000,00 € übersteigen.
Der Sammelposten ist im Wirtschaftsjahr der Bildung des Postens und den folgenden vier Wirtschaftsjahren mit jeweils einem Fünftel abzuschreiben.
Es bleibt bei der bisherigen Regelung, dass der Sammelposten nur für Gewinneinkunftsarten gilt und nicht parallel zum GWG angewandt werden kann.