Für die Anerkennung einer unzweifelhaft unternehmerischen Tätigkeit sind sowohl durch haupt- als auch nebenberuflich Selbständige die nachfolgenden Merkmale zu erfüllen. Ihre Umsetzung verhindert die Gefahr einer Scheinselbständigkeit.

Merkmale für Selbständigkeit

Eigene Unternehmensorganisation / -struktur

u. a. Beschäftigung eigenen Personals (die Beschäftigung von Personal ist nicht zwingend, könnte jedoch ein wesentliches Indiz für die eigene Selbständigkeit dienen); eigene Geschäftsräume (hierzu gehört auch ein häusliches Arbeitszimmer); Einsatz eigenen Betriebskapitals bzw. die Aufnahme von Darlehen bei gleichzeitig persönlicher Haftung; Entscheidungsfreiheit über Investitionen und die Art ihrer Finanzierung

Eigenes Auftreten am Markt

u. a. durch Werbung für das eigene Unternehmen (unter anderem eigene Unternehmens-Website, Visitenkarte des eigenen Unternehmens)

Ausschluss einer persönlichen Abhängigkeit von einem Auftraggeber

u.a. Vermeidung einer inhaltlichen und fachlichen Weisungsgebundenheit durch einen Auftraggeber oder seine Mitarbeitenden; eigene Festlegung des zeitlichen und örtlichen Einsatzes

Ausschluss einer Eingliederung in die Organisation eines Auftraggebers

u.a. Vermeidung der Zusammenarbeit mit Arbeitnehmern des Auftraggebers mit dem Charakter der Eingliederung in dessen Betrieb; Vermeidung der kostenlosen Nutzung von Räumlichkeiten, Geräten oder Arbeitsmaterialien des Auftraggebers; negative Auswirkungen haben das Tragen von Arbeitskleidung oder die Nutzung von Fahrzeugen des Auftraggebers mit dessen Werbung

Angemessene Verteilung von Chancen und Risiken

u.a. Aufbau und Pflege eines eigenen Kundenstammes; eigene Preisgestaltung und  Entscheidungsfreiheit über die Gewährung von Rabatten, Zahlweise der Kunden etc.; Ausschluss der Übernahme unternehmerischer Risiken durch Dritte.

 

Bei der Ausübung der Tätigkeit sollte auf die möglichst umfassende Umsetzung der benannten Punkte geachtet werden.
Diese Thematik tangiert überwiegend die hauptberufliche Selbständigkeit. Sie stellt jedoch auch eine Orientierung für Nebenbei-Unternehmer dar. Bei einer Nichtbeachtung besteht die Gefahr einer Scheinselbständigkeit – in dem Fall überwiegen die Elemente eines angestellten Verhältnisses. Dies hat zur Folge, dass aus der Scheinselbständigkeit rückwirkend ein versicherungspflichtiges Angestelltenverhältnis wird.

Merkmale einer Scheinselbstständigkeit

Je mehr der folgenden Merkmale zutreffen, umso wahrscheinlicher ist das Vorliegen einer Scheinselbstständigkeit:

  • es besteht die uneingeschränkte Verpflichtung, allen Weisungen des Auftraggebers Folge zu leisten
  • der Auftraggeber oder ein durch ihn Beauftragter (z.B. ein dortiger Vorarbeiter) legt für Gründer/-in bzw. Unternehmer/-in fest, wann sie/er wie welche Arbeiten zu erledigen hat
  • es müssen bestimmte Arbeitszeiten eingehalten und darüber Nachweise geführt werden
  • Mitarbeitende des Auftraggebers üben die gleichen Tätigkeiten wie die der/des Selbständigen aus
  • es besteht die Verpflichtung, dem Auftraggeber regelmäßig in kurzen Abständen detaillierte Berichte zukommen zu lassen
  • die selbständige Tätigkeit erfolgt in den Räumen des Auftraggebers oder an von ihm bestimmten Orten
  • es besteht die Verpflichtung, bestimmte Hard- und Software zu benutzen, sofern damit insbesondere Kontrollmöglichkeiten des Auftraggebers verbunden sind
  • es besteht die Verpflichtung, u.a. Fahrzeuge und Arbeitskleidung des Auftraggebers (mit gegebenenfalls seiner Werbung) zu nutzen.

Prüfmerkmale

Die Prüfung und Entscheidung orientieren sich insbesondere an folgenden wesentlichen Kriterien:

  • Weisungsfreiheit bzw. -gebundenheit
  • Einbindung in die betrieblichen Abläufe / Arbeitsorganisation des Auftraggebers
  • eigenes wirtschaftliches Risiko.

Die Gründung einer Ein-Personen-UG oder -GmbH zur Abwendung einer Scheinselbständigkeit trotz dafür vorhandener (Negativ-)Kriterien ist keine Lösung. Hier wird der einzige Gesellschafter-Geschäftsführer wie ein Einzelunternehmer behandelt.

Statusfeststellung

Bei vorhandenen Zweifeln, ob mit der Ausübung der gewerblichen, freiberuflichen … Tätigkeit tatsächlich der Status ‚Selbständige/r‘ besteht oder bei gewünschter Klarheit über die eigene Rolle in Bezug auf Selbständige/r oder Scheinselbständige/r kann man den Status ‚amtlich‘ klären lassen.

 

Bei der Prüfung des Status kommt es jedoch nicht allein auf bestehende vertragliche Regelung mit Geschäftspartnern, Kunden etc. an. Vielmehr werden die tatsächlichen Verhältnisse im beruflichen (unternehmerischen) Alltag betrachtet. Es wird stets auf den Einzelfall abgestellt.

 

Zuständig für eine Prüfung des Status als Selbständiger bzw. Scheinselbständiger ist die Clearingstelle der Deutschen Rentenversicherung.

Die Statusfeststellung kann auf freiwilliger Basis (Antragstellung) erfolgen. Sie wird ungeachtet dessen mit Sicherheit auch im Rahmen einer Betriebsprüfung vorgenommen.