Ab 1. Januar 2015 treten einige arbeits- und sozialversicherungsrechtliche Änderungen in Kraft. Nachfolgend finden Sie die Wichtigsten.
- Einführung des allgemeingültigen flächendeckenden Mindestlohnes von 8,50 Euro je Zeitstunde
- befristet bis zum 31.12.2018 gilt eine Anhebung der Höchstgrenzen (Zeitgrenzen) für den Einsatz von kurzfristig Beschäftigten
- der Beitragssatz zur allgemeinen Rentenversicherung wird von 18,9 auf 18,7 Prozent gesenkt
- die Beitragsbemessungsgrenze steigt in der Renten- und Arbeitslosenversicherung von 5.950,00 auf 6.050,00 Euro (alte Bundesländer) und von 5.000,00 auf 5.200,00 Euro (neue Bundesländer) im Monat
- die prozentuale Höhe des allgemeinen Beitragssatzes in der gesetzlichen Krankenversicherung wird von 15,5 auf 14,6 Prozent abgesenkt
- die bundeseinheitliche Beitragsbemessungsgrenze in der Kranken- und Pflegeversicherung beträgt ab 01.01.2015 monatlich 4.125,00 € (2014: 4.050,00 Euro)
- die Krankenkassen können ab dem 01.01.2015 einen einkommensabhängigen Zusatzbeitrag bei ihren Mitgliedern erheben
- in der Pflegeversicherung steigt der Beitrag um 0,3 Prozent – er beträgt 2,35 Prozent bzw. 2,6 Prozent bei Kinderlosen
- aufgrund der Senkung des Beitragssatzes zur Rentenversicherung minimiert sich bei Minijob-Mitarbeitern der zu zahlenden Eigenanteil an dieser Versicherungsart
- die Umlage 2 (Mutterschaftsumlage) bei Minijobbern wird von 0,14 auf 0,24 Prozent angehoben
- aufgrund der jährlichen Anpassung der Bezugsgröße erhöht sich der monatliche Beitrag zur freiwilligen Arbeitslosenversicherung für Selbständige auf 85,06 Euro (West) bzw. 72,46 Euro (Ost)
Für die Angaben im Beitrag wird keine Gewähr übernommen.
Weiterführende Informationen zu den Änderungen finden Sie unter nachfolgenden Links:
Bundesministerium für Arbeit und Soziales