Das Steueränderungsgesetz 2015 und das Bürokratieentlastungsgesetz bringen für Unternehmen einige Änderungen, die sich ab 2016 auf Buchführung und Besteuerung auswirken werden. Auf einige soll hier hingewiesen werden.
Das Bürokratieentlastungsgesetz hat unter anderem durch Änderungen des Handelsgesetzbuches und der Abgabenordnung die Grenzwerte für die Buchführungspflicht angehoben. Unter Beachtung der konkreten Regelungen beider Gesetze liegt der Schwellenwert bezogen auf die Umsätze nun bei 600.000 Euro (bisher 500.000 Euro) und beim Jahresüberschuss resp. Gewinn bei 60.000 Euro (bisher 50.000 Euro).
Erleichterungen gibt es für den Investitionsabzugsbetrag, den Unternehmen bis zu bestimmten Gewinn- bzw. Wirtschafts- oder Ersatzwirtschaftswertgrenzen nach § 7 g EStG ansetzen können. Die bisher erforderliche Benennung des anzuschaffenden Wirtschaftsgutes seiner Funktion nach entfällt. Ohne weitere Angaben können Unternehmer Abzugsbeträge für zukünftige Investitionen bis zu einem Höchstbetrag von 200.000 Euro ansetzen. Möglich geworden ist nun auch die vorzeitige Rückgängigmachung von Investitionsabzugsbeträgen vor Ablauf der Investitionsfrist. Neu in Bezug auf die Geltendmachung eines Investitionsabzugsbetrages ist die zwingende elektronische Datenfernübermittlung der Abzugsbeträge sowie hinzuzurechnender oder rückgängig zu machender Beträge nach amtlich vorgeschriebenen Datensätzen.
Die Lohnsteuerpauschalierungsgrenze für kurzfristig Beschäftigte ändert sich. Diese wird von 62 Euro auf 68 Euro je Arbeitstag angehoben. Diese Regelung ist als eine Folge der Einführung des gesetzlichen Mindestlohnes zu werten. Rechnerisch entspricht der neue Betrag einem Verdienst von 8,50 Euro je Stunde bei einem achtstündigen Arbeitstag.
Eine Neureglung im Umsatzsteuergesetz trifft die Entstehung der Umsatzsteuer bei unrichtigem Ausweis der Steuer. Die Steuer entsteht generell erst zum Zeitpunkt der Ausstellung/Ausgabe einer Rechnung.
Konkretisiert wurde § 13 b UStG [Leistungsempfänger als Steuerschuldner] in Bezug auf Bauleistungen. Absatz 2 Nr. 4 führt nun aus:
„Bauleistungen, einschließlich Werklieferungen und sonstigen Leistungen im Zusammenhang mit Grundstücken, die der Herstellung, Instandsetzung, Instandhaltung, Änderung oder Beseitigung von Bauwerken dienen, mit Ausnahme von Planungs- und Überwachungsleistungen. Als Grundstücke gelten insbesondere auch Sachen, Ausstattungsgegenstände und Maschinen, die auf Dauer in einem Gebäude oder Bauwerk installiert sind und die nicht bewegt werden können, ohne das Gebäude oder Bauwerk zu zerstören oder zu verändern. Nummer 1 bleibt unberührt;“
Das Bilanzrichtlinie-Umsetzungsgesetz (BilRUG) bringt ab 2016 Entlastungen für kleinere Unternehmen bei ihrer Rechnungslegung. Gleichzeitig harmonisiert es die Rechnungslegung in der EU. Für kleine Gesellschaften mit beschränkter Haftung werden Angabepflichten im Anhang reduziert, demgegenüber sind zukünftig u.a. Angaben zu finanziellen Verpflichtungen, Arbeitnehmerzahl und der Anlagenspiegel dortiger Bestandteil. Im BilRUG wurden die Umsatzerlöse neu definiert. Dabei hat sich der Umfang der unter diesen Erlösen auszuweisenden Erträge erhöht. Auswirkungen haben die Neureglungen ebenfalls auf den Ausweis von Forderungen oder die Berücksichtigung außerordentlicher Aufwendungen und Erträge. Diese veränderten Darstellungen können Folgen für betriebliche Kennzahlen, Bilanzanalysen, Kreditverträge aber auch umsatzabhängige Zahlungen (Tantiemen Versicherungsprämien etc.) haben. Aus den neu zu ermittelnden Bemessungsgrundlagen können unter Umständen Nachteile entstehen, welche betroffene Unternehmen rechtzeitig durch Vertragsänderungen etc. zumindest minimieren sollten.
Nicht neu – aber zur Erinnerung für alle Unternehmerinnen und Unternehmer:
Zum 1. Februar 2016 gilt nur noch die IBAN. Bis dahin sollten auch die letzten Unternehmen Abschied von Kontonummer und Bankleitzahl genommen haben.
Seit 2015 gelten in der Buchführung die strengeren Regelungen durch die „Grundsätze zur ordnungsgemäßen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form sowie zum Datenzugriff (GoBD)“.
Die Anforderungen im entsprechenden BMF-Schreiben vom 14.11.2014 werden insbesondere kleine und mittlere Unternehmen sowie Freiberufler vor Herausforderungen in ihrer Buchführung stellen.
Die Grundsätze beziehen sich auf drei Kerninhalte:
- Aufbewahrung elektronischer Unterlagen
- Führung elektronischer Buchhaltungsaufzeichnungen
- Verantwortlichkeiten zu diesen Bereichen.
Die Regelungen nehmen unter anderem Bezug auf die Dokumentation der Änderung bzw. Löschung von Aufzeichnungen, die Aufbewahrung der elektronischen Daten und deren Zugriff durch das Finanzamt sowie die Datensicherheit. Eine besondere Relevanz kommt dem Internen Kontrollsystem (IKS) eines jeden Unternehmens zu.
Das entsprechende BMF-Schreiben finden Sie hier.