(Wieder-) Einführung der degressiven Abschreibung in den Jahren 2020 und 2021

Als altbewährtes Mittel in Krisenzeiten wird die degressive Abschreibung für einen begrenzten Zeitraum wieder eingeführt. Sie schafft Investitionsanreize und eine schnellere Refinanzierung von Wirtschaftsgütern.

 

Die degressive Abschreibung kann bei beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens angewendet werden, die in den Jahren 2020 und 2021 angeschafft oder hergestellt werden.

Die degressive Abschreibung kann in Höhe von 25 Prozent der Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten, höchstens das 2,5-fache der linearen Abschreibung, angesetzt werden.

 

Bei der linearen Abschreibung handelt es sich um eine gleichbleibende jährliche Abschreibung. Basis ist der ursprüngliche Anschaffungs- bzw. Herstellungswert des Wirtschaftsgutes.

Bei der degressiven Abschreibung (auch Buchwertabschreibung) bezieht sich der jährliche Abschreibungswert auf den jeweiligen Restbuchwert des Wirtschaftsgutes.

Mit der degressiven Abschreibung wird der Tatsache Rechnung getragen, dass ein Wirtschaftsgut zu Beginn seiner Nutzung den größten Wertverlust hat. Der Abschreibungsbetrag ist zu Beginn des Abschreibungszeitraumes hoch und minimiert sich in den folgenden Jahren.