Die Grenze zur Ist-Besteuerung wird ab 2020 auf 600.000 Euro angehoben (bisher 500.000 €). Es handelt sich um die Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten. Unternehmen, welche diese Umsatzgröße im Jahr nicht überschreiten, müssen Umsatzsteuer erst an das Finanzamt abführen sobald Kunden tatsächlich gezahlt haben.
Die entsprechende Reglung in § 20 Umsatzsteuergesetz (UStG) bezieht sich auf den Umsatz des vorangegangenen Kalenderjahres. Somit können von der Neuregelung bereits Unternehmen profitieren, die im Jahr 2019 einen Umsatz von weniger als 600.000 € hatten.
Mit der Erhöhung der Grenze auf 600.000 € entspricht der Wert nunmehr der Umsatzgröße, ab der gemäß § 141 Abgabenordnung (AO) Buchführungspflicht besteht bzw. eintritt.
Die Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten (Ist-Besteuerung) ist beim Finanzamt separat zu beantragen.