Basis: § 16 b SGB II
Leistung
Erwerbslosen Leistungsberechtigtem kann bei Aufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit ein Einstiegsgeld gewährt werden. Eine vorherige Arbeitslosigkeit ist keine Voraussetzung. Eine Förderung ist daher zum Beispiel im unmittelbaren Anschluss an eine Eingliederungsmaßnahme oder im direkten Anschluss an die Elternzeit möglich.
Die Entscheidung, ob, für welchen Zeitraum und in welcher Höhe Einstiegsgeld gewährt wird, trifft der jeweilige Träger (Ansprechpartner: Fallmanager, Arbeitsvermittler).
Dauer und Höhe
Das Einstiegsgeld wird für höchstens 24 Monate gewährt.
Üblich ist eine jeweils sechsmonatige Bewilligung. In Abhängigkeit von der Entwicklung des Unternehmens erfolgt nach diesem Zeitraum Entscheidung pro/contra einer weiteren Notwendigkeit und Bewilligung.
Es erfolgt eine einzelfallbezogene Bemessung (Regelfall). De Höhe des ESG setzt sich bei dieser Bemessungsform aus folgenden Komponenten zusammen:
- Grundbetrag (der Grundbetrag des Einstiegsgeldes darf bis zu 50 Prozent des maßgebenden Regelbedarfs zur Sicherung des Lebensunterhalts gemäß § 20 SGB II betragen)
- gegebenenfalls ein Ergänzungsbetrag aufgrund der vorherigen Dauer der Arbeitslosigkeit
- gegebenenfalls ein Ergänzungsbetrag in Abhängigkeit von der Größe der Bedarfsgemeinschaft.
Zur Einschätzung der voraussichtlichen Einnahmen und Ausgaben sowie des voraussichtlichen Gewinns im Bewilligungszeitraum ist dem Jobcenter die Anlage EKS vorzulegen.
Weitere Informationen zur Anlage EKS finden Sie unter der Rubrik Fachkundige Stellungnahmen.
Zuschuss / Darlehen
Nach § 16c SGB II können erwerbsfähige Leistungsberechtigte, die eine selbständige, hauptberufliche Tätigkeit aufnehmen oder ausüben, Darlehen und Zuschüsse für die Beschaffung von Sachgütern erhalten, die für die Ausübung der selbständigen Tätigkeit notwendig und angemessen sind. Zuschüsse dürfen einen Betrag von 5 000 Euro nicht übersteigen.
Die Antragstellung erfolgt beim Jobcenter.
Die Bemessung von Einstiegsgeld ist in der Einstiegsgeld-Verordnung geregelt. Den Inhalt der Verordnung finden Sie hier