Änderung der Kleinunternehmerreglung

Die Umsatzgrenzen hinsichtlich der Kleinunternehmerregelung nach § 19 Absatz 1 UStG werden angehoben. Sie liegen nunmehr bei 25.000 € im vorangegangenen bzw. 100.000 € im laufenden Jahr.

 

Im Rahmen des Jahressteuergesetzes 2024 wurden Änderungen der Besteuerung der Kleinunternehmer nach § 19 Umsatzsteuergesetz (UStG) vorgenommen. Mit Wirkung ab 01.01.2025 gilt die Regelung:

Gemäß § 19 Absatz 1 UStG ist ein von einem im Inland oder in den in § 1 Absatz 3 UStG bezeichneten Gebieten ansässigen Unternehmer bewirkter Umsatz im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 1 UStG steuerfrei, wenn der Gesamtumsatz im vorangegangenen Kalenderjahr 25.000 Euro nicht überschritten hat und im laufenden Kalenderjahr 100.000 Euro nicht überschreitet.  Gesamtumsatz ist die nach vereinnahmten Entgelten berechnete Summe der vom Unternehmer ausgeführten steuerbaren Umsätze im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 1 UStG abzüglich einiger im Gesetz genannten Umsätze, welche sich insbesondere auf § 4 Nummern 8, 9 und 10 UStG beziehen. Umsätze mit Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens eines Unternehmers bleiben bei der Ermittlung des Gesamtumsatzes außer Ansatz.

Bei Aufnahme einer gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit darf der Gesamtumsatz im laufenden Kalenderjahr den Betrag von 25.000 EUR nicht überschreiten. Der Umsatz, mit dem diese Grenze bereits überschritten wird, unterliegt dann der Regelbesteuerung. Die bis zum Zeitpunkt der Überschreitung bewirkten Umsätze sind steuerfrei.

 

Die Möglichkeit, dass ein Unternehmen nach § 19 Absatz 1 Satz 1 UStG bis zum letzten Tag des Monats Februar des zweiten auf den Besteuerungszeitraum folgenden Kalenderjahres gegenüber dem Finanzamt unwiderruflich erklären, kann, dass er auf die Anwendung des Absatzes 1 des § 19 UStG verzichtet, ist nunmehr in Absatz 3 des § 19 UStG geregelt. Es bleibt dabei, dass der Verzicht den Unternehmer mindestens für fünf Kalenderjahre daran bindet.

 

Beabsichtigt ein Unternehmer die Steuerbefreiung für Kleinunternehmer in einem anderen Mitgliedstaat in Anspruch zu nehmen, muss er an einem besonderen Meldeverfahren für Kleinunternehmer teilnehmen.

 

Bisher ist geregelt, dass die für Umsätze im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG geschuldete Umsatzsteuer von Unternehmern nicht erhoben wird, wenn der Umsatz zuzüglich der darauf entfallenden Steuer im vorangegangenen Kalenderjahr 22.000 Euro nicht überstiegen hat und im laufenden Kalenderjahr 50.000 Euro voraussichtlich nicht übersteigen wird.

 

Eingeführt wird in der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung zudem der Paragraf 34a. Dieser regelt Rechnungen von Kleinunternehmern. Eine Rechnung über Umsätze, die nach § 19 Absatz 1 UStG steuerfrei sind, muss mindestens folgende Angaben enthalten:

  1. den vollständigen Namen und die vollständige Anschrift des leistenden Unternehmers und des Leistungsempfängers
  2. die dem leistenden Unternehmer vom Finanzamt erteilte Steuernummer oder die ihm vom Bundeszentralamt für Steuern erteilte Umsatzsteuer-Identifikationsnummer oder Kleinunternehmer-Identifikationsnummer
  3. das Ausstellungsdatum
  4. die Menge und die Art (handelsübliche Bezeichnung) der gelieferten Gegenstände oder den Umfang und die Art der sonstigen Leistung
  5. das Entgelt für die Lieferung oder sonstige Leistung in einer Summe mit einem Hinweis darauf, dass für die Lieferung oder sonstige Leistung die Steuerbefreiung für Kleinunternehmer gilt (§ 19 UStG)
  6. in den Fällen der Ausstellung der Rechnung durch den Leistungsempfänger oder durch einen von ihm beauftragten Dritten gemäß § 14 Absatz 2 Satz 5 UStG die Angabe „Gutschrift“.

 

Hier finden Sie den Gesetzestext.

 

 

 

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