Kleinunternehmergrenze wird zum 01.01.2020 auf 22.000 € angehoben

Zum 01.01.2020 wurde die Grenze für Kleinunternehmen angehoben. Sie beträgt nunmehr 22.0000 €. Bisher galt die Grenze von 17.500 €.

 

Damit soll durch das Bürokratieentlastungsgesetz III eine Erleichterung für kleine Unternehmen in Bezug auf die Umsatzsteuer und den damit verbundenen bürokratische Aufwand geschaffen werden.

 

§ 19 Absatz 1 Umsatzsteuergesetz (UstG) regelt:

„Die für Umsätze im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 geschuldete Umsatzsteuer wird von Unternehmern, die im Inland oder in den in § 1 Abs. 3 bezeichneten Gebieten ansässig sind, nicht erhoben, wenn der in Satz 2 bezeichnete Umsatz zuzüglich der darauf entfallenden Steuer im vorangegangenen Kalenderjahr 22 000 Euro nicht überstiegen hat und im laufenden Kalenderjahr 50 000 Euro voraussichtlich nicht übersteigen wird. …“

 

Hinweis:

Bei der Beurteilung der Einhaltung dieser Grenzen muss beachtet werden, dass es sich bei den jeweiligen Beträgen (22.000 € und 50.000 €) um Bruttobetrag handelt. Laut § 19 Abs. 1 UstG muss die darin enthaltene (man könnte auch sagen fiktive) Umsatzsteuer lediglich nicht an den Staat (über das Finanzamt) abgeführt werden.

Manche Unternehmen unterliegen dem falschen Gedanken, es handelt sich hierbei um Nettobeträge. Dies ist jedoch nicht richtig und kann bei Nichtbeachtung zu enormen Nachzahlungen führen. Bei Annahme eines im Normalfall anfallenden Umsatzsteuersatzes von 19 Prozent beträgt der in der Höchstgrenze von 22.000 € enthaltene Nettoumsatz 18.487,39 €.