Zur Abmilderung er Folgen der Coronavirus-Pandemie werden befristet für den Zeitraum 01. Juli 2020 bis 31. Dezember 2020 sowohl der allgemeine als auch der ermäßigte Umsatzsteuersatz gesenkt.
Der allgemeine Umsatzsteuersatz sinkt von 19 auf 16 Prozent. Der ermäßigte Steuersatz wird von sieben auf fünf Prozent abgesenkt.
Die neuen Umsatzsteuersätze von 16 Prozent und fünf Prozent sind auf die Lieferungen, sonstigen Leistungen und innergemeinschaftlichen Erwerbe anzuwenden, die nach dem 30. Juni 2020 und vor dem 1. Januar 2021 bewirkt werden. Maßgebend für die Anwendung dieser Umsatzsteuersätze ist stets der Zeitpunkt, in dem der jeweilige Umsatz ausgeführt wird. Auf den Zeitpunkt der vertraglichen Vereinbarung kommt es ebenso wenig an wie auf den Zeitpunkt der Entgeltsvereinnahmung oder der Rechnungserteilung. Entsprechendes gilt für Teilleistungen.
Teilleistungen sind wirtschaftlich abgrenzbare Teile einheitlicher Leistungen (z. B. Werklieferungen und Werkleistungen), für die das Entgelt gesondert vereinbart wird und die demnach statt der einheitlichen Gesamtleistung geschuldet werden. Auf Teilleistungen, die vor dem 1. Juli 2020 erbracht werden, sind die bis zum 30. Juni 2020 geltenden Umsatzsteuersätze von 19 Prozent bzw. 7 Prozent anzuwenden. Nach dem 30. Juni 2020 und vor dem 1. Januar 2021 ausgeführte Teilleistungen sind den befristet geltenden Umsatzsteuersätzen von 16 Prozent bzw. 5 Prozent zu unterwerfen.
Wie das Umsatzsteuergesetz (UStG) generell, beinhalten auch die zeitweisen Änderungen eine Vielzahl von Besonderheiten und speziellen Regelungen
Konkrete Einzelheiten zur Umsetzung der Senkung der Umsetzsteuersätze regelt ein BMF-Schreiben vom 30. Juni 2020.
In diesem sind unter anderem Regelungen und Erläuterungen aufgeführt zu/r
- Behandlung bei der Istversteuerung
- Steuerausweis und Berücksichtigung der umsatzsteuerlichen Minderbelastung bei langfristigen Verträgen (Altverträgen)
- Berechnung der Umsatzsteuer gegenüber dem Leistungsempfänger bei gesetzlich vorgeschriebenen Entgelten
- Ausführung und Abrechnung von Teilleistungen
- Einzweckgutscheinen
- Erstattung von Pfandbeträgen
- Besteuerung von Telekommunikationsdienstleistungen, Strom-, Gas-, Wasser-, Kälte- und Wärmelieferungen sowie von Abwasserbeseitigung
- Besteuerung von Personenbeförderungen
- Personenbeförderungen mit Taxen und im Mietwagenverkehr
- Besteuerung der Umsätze von Handelsvertretern und Handelsmaklern
- Besteuerung der Umsätze im Gastgewerbe beim Übergang zu den abgesenkten Umsatzsteuersätzen
- Umtausch von Gegenständen
- zu hoher Umsatzsteuerausweis in der Unternehmerkette.