Notwendige Angaben in Rechnungen
§14 Umsatzsteuergesetz (UStG) regelt die Ausstellung von Rechnungen. Gemäß den gesetzlichen Vorgaben muss eine Rechnung nachfolgende Angaben enthalten (Pflichtangaben). Hierbei spielt es unbedeutend, ob es sich um eine Rechnung oder eine Quittung handelt.
- vollständiger Name und vollständige Anschrift des Lieferers bzw. Leistenden
- vollständiger Name und vollständige Anschrift des Empfängers der Lieferung der Leistung (und damit der Rechnung)
- Menge und Art (handelsübliche Bezeichnung) der Lieferung oder Leistung
- Zeitpunkt der Lieferung oder Leistung oder Zeitpunkt, in dem das Entgelt oder eine Abschlagszahlung beim Auftragnehmer einging, wenn dieser Zeitpunkt feststeht und nicht mit dem Rechnungsdatum übereinstimmt
- Nettobetrag (nach Steuersätzen und einzelnen Steuerbefreiungen aufgeschlüsselt) sowie jede im Voraus vereinbarte Minderung des Entgelts, sofern sie nicht bereits im Entgelt berücksichtigt ist
- Umsatzsteuersatz und -betrag bzw. Hinweis auf steuerfreie Umsätze
- Bruttobetrag
- Steuernummer oder Umsatzsteueridentifikationsnummer (USt-IdNr.) des ausstellenden Unternehmens
- laufende unverwechselbare, d.h. einmalig vergebene Rechnungsnummer
- Rechnungsdatum (Ausstellungsdatum)
- Hinweis auf Aufbewahrungspflicht des Leistungsempfängers
Muster einer Rechnung
Kleinbetragsrechnungen
Bei einer Rechnung, deren Gesamtbetrag 250 € nicht übersteigt, genügen folgende Angaben
- Vollständiger Name und vollständige Anschrift des Lieferers bzw. Leistenden
- Art und Menge der Lieferung oder Leistung
- Entgelt und den darauf entfallenen Steuersatz in einer Summe (Bruttobetrag)
- anzuwendender Steuersatz oder der Hinweis im Fall einer Steuerbefreiung
Weiterführende Hilfe / Links:
Den Gesetzestext zur Ausstellung von Rechnungen finden Sie in § 14 UStG
Zusätzliche Pflichten bei der Ausstellung von Rechnungen in besonderen Fällen regelt 14 a UStG
Zu Rechnungen über Kleinbeträge können Sie sich in § 33 UStDV informieren
Den Gesetzestext zur Ausstellung von Rechnungen finden Sie in § 14 UStG
Zusätzliche Pflichten bei der Ausstellung von Rechnungen in besonderen Fällen regelt 14 a UStG
Zu Rechnungen über Kleinbeträge können Sie sich in § 33 UStDV informieren