Reform der Insolvenzanfechtung seit 05.04.2017 in Kraft

Bei der Insolvenzanfechtung gelten für alle Insolvenzverfahren, die seit dem 05.04.2017 eröffnet werden, folgende Änderungen:

  • Bei der Vorsatzanfechtung wird der Anfechtungszeitraum bei Bezahlung von erbrachten Lieferungen und Leistungen von zehn auf vier Jahre verkürzt.
  • Kongruente Zahlungen (solche Zahlungen, auf die der Gläubiger nach den vertraglichen Vereinbarungen einen Anspruch hat) können nur angefochten werden, wenn der Gläubiger die Zahlungsunfähigkeit kannte (drohende Zahlungsunfähigkeit reicht nicht mehr aus).
  • Wenn ein Gläubiger Zahlungserleichterungen (z.B. Ratenzahlungen) gewährt hat, dann wird vermutet, dass er eine Zahlungsunfähigkeit des Schuldners nicht kannte (im Prozess muss der Insolvenzverwalter Gegenbeweis führen!).
  • Wenn ein Gläubiger für eine Zahlung des Schuldners unmittelbar eine gleichwertige Gegenleistung erbringt, dann greift das “Bargeschäftsprivileg”. Eine Anfechtung ist dann ausgeschlossen (Ausnahme: Der Schuldner handelt erkennbar “unlauter”).
  • Ansprüche aus Insolvenzanfechtung werden erst ab Verzugseintritt verzinst (nicht bereits ab Insolvenzeröffnung; das gilt auch rückwirkend für bereits laufende Insolvenzverfahren).

 

 Autor: Florian Dälken, Rechtsanwalt