Voraussetzungen
Für die Ausübung bestimmter Gewerbe werden besondere Anforderungen an persönliche, sachliche oder fachliche Voraussetzungen des Gewerbetreibenden bzw. des Betriebes gestellt. Die Erfordernisse ergeben sich aus unterschiedlichen Gesetzen und Verordnungen.
Beispielsweise nennt die Gewerbeordnung ab § 29 die Gewerbetreibenden, die einer besonderen Genehmigung bedürfen und regelt in § 38 das überwachungsbedürftige Gewerbe.
Erforderlich ist möglicherweise der Nachweis von
Persönlicher Zuverlässigkeit
zum Beispiel durch
- polizeiliches Führungszeugnis („zur Vorlage bei Behörden“)
- Auszug aus dem Gewerbezentralregister
- Bescheinigung in Steuersachen
Sachlicher Voraussetzungen
zum Beispiel durch
- Nachweis der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit
- erforderlicher Zustand von Gewerberäumen
Fachlicher Voraussetzungen
Zum Beispiel durch
- Fachkundenachweis (Bescheinigungen, Zeugnisse etc.)
- Nachweis der Teilnahme an Weiterbildungsmaßnahmen
Auswahl betroffener Gewerbezweige
- An- und Verkauf von Unterhaltungselektronik, Computer, Teppichen, Pelz- und Lederbekleidung, Kraftfahrzeugen, Fahrrädern, Edelmetallen, Altmetallen
- Anlagevermittlung
- Arbeitnehmerüberlassung
- Auktionator / Versteigerer
- Auskunfteien
- Automatenaufstellung / Spielgeräteaufstellung
- Baubetreuung
- Bauherr (Bauträger)
- Beherbergungsbetrieb (Erlaubnispflicht bei mehr als 8 Betten)
- Bewachungsgewerbe
- Darlehensvermittlung
- Detektei
- Finanzdienstleistungen / Finanzmakler
- Gaststätte (Erlaubnis nur bei Ausschank alkoholischer Getränke)
- Grundstücks-/Immobilienmakler
- Güterkraftverkehr
- Hausverwalter
- Inkassobüro
- Krankentransporte
- Leiharbeit
- Makler
- Marktverkehr
- Mietwagenverkehr
- Omnibusverkehr
- Partnerschaftsvermittlung
- Pfandleiher
- Pflegedienst
- Reisebüro
- Schlüsseldienste
- Spiele mit Gewinnmöglichkeit
- Taxiunternehmen
- Vermittlung von Unterkünften
- Versicherungsvermittler / -berater
- Wohnungs- und Wohnraumvermittler
Ausgewählte Freiberufler dürfen ihre Tätigkeit nur ausüben, soweit sie hierfür die entsprechende Zulassung besitzen. Hierunter fallen unter anderem Heilpraktiker, Physiotherapeuten, Podologen.
Konkrete Informationen über das Erfordernis der Übergabe von Unterlagen an die Gewerbe-, Ordnungs- oder Gesundheitsbehörden und die Notwendigkeit einer Genehmigung, Zulassung, Konzession oder ähnliches erteilen die Gewerbeämter der Städte/Gemeinden und die Industrie- und Handelskammern.