Voraussetzungen

Für die Ausübung bestimmter Gewerbe werden besondere Anforderungen an persönliche, sachliche oder fachliche Voraussetzungen des Gewerbetreibenden bzw. des Betriebes gestellt. Die Erfordernisse ergeben sich aus unterschiedlichen Gesetzen und Verordnungen.

 

Beispielsweise nennt die Gewerbeordnung ab § 29 die Gewerbetreibenden, die einer besonderen Genehmigung bedürfen und regelt in § 38 das überwachungsbedürftige Gewerbe.

 

Erforderlich ist möglicherweise der Nachweis von

Persönlicher Zuverlässigkeit

zum Beispiel durch

  • polizeiliches Führungszeugnis  („zur Vorlage bei Behörden“)
  • Auszug aus dem Gewerbezentralregister
  • Bescheinigung in Steuersachen

  Sachlicher Voraussetzungen

zum Beispiel durch

  • Nachweis der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit
  • erforderlicher Zustand von Gewerberäumen

 Fachlicher Voraussetzungen

Zum Beispiel durch

  • Fachkundenachweis  (Bescheinigungen, Zeugnisse etc.)
  • Nachweis der Teilnahme an Weiterbildungsmaßnahmen

Auswahl betroffener Gewerbezweige

  • An- und Verkauf von Unterhaltungselektronik, Computer, Teppichen, Pelz- und Lederbekleidung, Kraftfahrzeugen, Fahrrädern, Edelmetallen, Altmetallen
  • Anlagevermittlung
  • Arbeitnehmerüberlassung
  • Auktionator / Versteigerer
  • Auskunfteien
  • Automatenaufstellung / Spielgeräteaufstellung
  • Baubetreuung
  • Bauherr (Bauträger)
  • Beherbergungsbetrieb (Erlaubnispflicht bei mehr als 8 Betten)
  • Bewachungsgewerbe
  • Darlehensvermittlung
  • Detektei
  • Finanzdienstleistungen / Finanzmakler
  • Gaststätte (Erlaubnis nur bei Ausschank alkoholischer Getränke)
  • Grundstücks-/Immobilienmakler
  • Güterkraftverkehr
  • Hausverwalter
  • Inkassobüro
  • Krankentransporte
  • Leiharbeit
  • Makler
  • Marktverkehr
  • Mietwagenverkehr
  • Omnibusverkehr
  • Partnerschaftsvermittlung
  • Pfandleiher
  • Pflegedienst
  • Reisebüro
  • Schlüsseldienste
  • Spiele mit Gewinnmöglichkeit
  • Taxiunternehmen
  • Vermittlung von Unterkünften
  • Versicherungsvermittler / -berater
  • Wohnungs- und Wohnraumvermittler

Ausgewählte Freiberufler dürfen ihre Tätigkeit nur ausüben, soweit sie hierfür die entsprechende Zulassung besitzen. Hierunter fallen unter anderem Heilpraktiker, Physiotherapeuten, Podologen.