Rechtsformen

Jedes Unternehmen -auch im Nebenerwerb- besitzt zwangsläufig eine Rechts- bzw. Unternehmensform.
 
Bei einer nebenberuflichen Selbständigkeit kommen in der Regel nur zwei Formen in Betracht: das Einzelunternehmen und die Gesellschaft bürgerlichen Rechts.

Einzelunternehmen

Ein Einzelunternehmen entsteht, wenn eine Person (allein) ein Unternehmen gründet. Der Unternehmer hat somit keine Geschäftspartnerin oder Geschäftspartner.
Diese Unternehmensform steht allerdings in keinem Bezug zu Personal. Vielfach wird angenommen, die Form eines Einzelunternehmens ist aufgrund fehlenden Personals zu wählen. Das ist nicht richtig. Man kann ein Einzelunternehmer sein und beispielsweise 200 Mitarbeiter beschäftigen (selbstverständlich nicht im Nebenerwerb).
Ein Einzelunternehmer verfügt über den gesamten Gewinn des Unternehmens, er trägt einen möglichen Verlust ebenfalls allein und haftet unbeschränkt mit seinem Privatvermögen für die Verbindlichkeiten (Schulden) seines Unternehmens.
Es ist davon auszugehen, dass er stets die Einfache Buchführung (Einnahmen-Überschuss-Rechnung) praktiziert.  

Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR)

Die GbR, auch BGB-Gesellschaft, ist die einfachste Form einer Personengesellschaft. Für die Errichtung einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts sind mindestens zwei Personen erforderlich. Ein Mindestkapital muss nicht erbracht werden.
Die Gesellschafter haften gemeinschaftlich und unbegeschränkt mit ihren Privatvermögen für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft.
Empfehlenswert ist der Abschluss eines GbR-Gesellschaftervertrages, in welchem die Ziele, Anteile, Rechte und Pflichten der Gesellschafter aufgeführt sind. Der Vertrag wird durch die Gesellschafter -ohne Notar und ohne Hinterlegung- geschlossen.   
Durch die Gesellschaft bürgerlichen Rechts wird üblicherweise die Einfache Buchführung ausgeübt.

Anmeldung dieser Formen

Das Einzelunternehmen und die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) entstehen automatisch mit der Anmeldung des Gewerbes oder der freiberuflichen Tätigkeit beim Gewerbe- bzw. Finanzamt. Bei der GbR ist zu beachten, dass alle Gesellschafter eine separate Gewerbeanmeldung bzw. Anmeldung der freiberuflichen Tätigkeit unter Hinweis auf die GbR und die Mitgesellschafter einzureichen haben. Beide Formen werden zu keinem Register angemeldet und nicht eingetragen.

Andere Rechtsformen

Die Wahl anderer Rechtsformen (unter anderem die Personengesellschaften: Offene Handelsgesellschaft – OHG, Kommanditgesellschaft – KG, Partnerschaftsgesellschaft – PartG, oder die Kapitalgesellschaften: Unternehmergesellschaft (UG) haftungsbeschränkt [auch kleine oder Mini-GmbH genannt], Gesellschaft mit beschränkter Haftung – GmbH)  spielen in einer nebenberuflichen Selbständigkeit aufgrund des hohen Aufwandes, möglichen Mindestkapitals, doppelter Buchführung und der einhergehenden Kaufmannseigenschaft keine bzw. kaum eine Rolle. Aus diesen Gründen wird hier auf diese Gesellschaften nicht eingegangen

Kaufmannseigenschaft

Beim Kaufmann im hier beschriebenen Sinne handelt es sich um den Kaufmann laut Handelsrecht (Grundlage: Handelsgesetzbuch – HGB). Es sind Unternehmer bzw. Unternehmen, die in das Handelsregister beim Amtsgericht eingetragen sind. Beispielsweise sind dies der eingetragene Kaufmann, die OHG, KG, UG (haftungsbeschränkt), GmbH, AG.
Der hier verwendete Begriff Kaufmann ist nicht gleichzusetzen mit dem Beruf ‚Kaufmann‘ wie Diplom-Kaufmann, Speditionskaufmann, Bürokauffrau etc.!

 

Einzelunternehmer (insbesondere in Verbindung mit einer nebenberuflichen Selbständigkeit) und Gesellschaften bürgerlichen Rechts sind Nichtkaufleute.
Dies bedeutet aber nicht, dass das Einzelunternehmen oder die GbR keinen Handel betreiben dürfen. Selbstverständlich können sie einen Einzelhandel mit Lebensmitteln, Blumen, Technik … ausüben.
Beide Unternehmensformen sind nicht im Handelsregister eingetragen, besitzen nicht die Kaufmannseigenschaft und unterliegen nicht den strengen Vorschriften für Kaufleute im Sinne des Handelsgesetzbuches.
Für Einzelunternehmen und Gesellschaften des bürgerlichen Rechts gilt das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB).

 

Einzelunternehmer „können“ durch eine freiwillige Eintragung in das Handelsregister beim Amtsgericht die Eigenschaft eines „Kann-Kaufmanns“ erlangen. Personen, die eine nebenberufliche Selbständigkeit ausüben, ist allerdings dringend von einer Eintragung ihrer Unternehmen in das Handelsregister und damit der Annahme der Kaufmannseigenschaft abzuraten. Dies ist weder erforderlich noch sinnvoll. Aus diesem Grund wird hier auf eine Vertiefung dieser Thematik verzichtet.