Eine nebenberufliche Selbständigkeit unterliegt der normalen Besteuerung des Einkommens.

 

Im Rahmen der Erstellung der persönlichen Einkommensteuererklärung sind die Einkünfte aus dem Nebenerwerb zu berücksichtigen. Je nach Art der ausgeübten Nebenbei-Tätigkeit sind folgende Anlagen der Steuererklärung beizufügen:

 

Anlage EÜR (Einnahmen-Überschuss-Rechnung – in jedem Fall einzureichen)

 

Anlage G (für Gewerbe, Reisegewerbe, Handwerk)

 

Anlage S (für selbständige [freiberufliche] Tätigkeit)

 

Anlage L (für land- und Fortwirtschaft).

 

Sobald eine der drei Tätigkeiten ausgeübt wird -wenn auch nur im Nebenerwerb- besteht die Pflicht zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung beim Finanzamt.