Regelungen zur eRechnung ab 2025

Ab 2025 besteht die Verpflichtung zur Ausstellung einer elektronischen Rechnung. Dies betrifft jedoch nur Leistungen zwischen Unternehmen (B2B).

 

Es handelt sich um eine E-Rechnung oder eRechnung wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

  • die Ausstellung, die Übermittlung und der Empfang werden in einem strukturierten elektronischen Format durchgeführt.
  • durch das elektronische Format wird eine automatische und elektronische Dokumenten-verarbeitung möglich.

Die zukünftig verpflichtende E-Rechnung ist nicht gleichbedeutend unter anderem mit einer Rechnung, die im PDF-Format erstellt ist.

 

Ab 2025 müssen alle Unternehmen (auch Kleinunternehmen) elektronische Rechnungen empfangen können.

Bis Ende 2026 sind für die in den Jahren 2025 und 2026 ausgeführte B2B-Umsätze weiterhin in Form von Papierrechnungen oder andere elektronische Rechnungen, die nicht dem neuen Format entsprechen, zulässig.

Ab 2028 sind die neuen Anforderungen an die E-Rechnungen und ihre Übermittlung dann zwingend einzuhalten.

 

Allen Unternehmen ist dringend zu empfehlen, sich rechtzeitig mit der Problematik zu beschäftigen und entsprechende Voraussetzungen zu schaffen.

 

Nähere Informationen finden Sie in einem Entwurf zu einem BMF-Schreiben ‚Ausstellung von Rechnungen nach § 14 UStG; Einführung der obligatorischen elektronischen Rechnung bei Umsätzen zwischen inländischen Unternehmern ab dem 1. Januar 2025‘

 

 

 

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