Bei geschäftlicher bzw. betrieblicher Abwesenheit können Unternehmer*innen und Arbeitsnehmer*innen Pauschalen für Verpflegung. ansetzen. Diese werden 2020 angehoben.
Ab 01.01.2020 gelten folgende Pauschalen:
eintägige Abwesenheit: | |
mehr als 8 Stunden | 14,00 € |
mehrtätige Abwesenheit: | |
Ab- / Anreisetag jeweils | 14,00 € |
Zwischentage (24-stündige Abwesenheit) jeweils | 28,00 € |
Diese Mehraufwendungen für Verpflegung zählen zu den Reisekosten. Verpflegungsmehraufwand ist einkommen-/lohnsteuerfrei sowie sozialversicherungsabgabenfrei und enthält keine Umsatzsteuer.
Für den Aufenthalt im Ausland (Auslandsreisen) gelten für alle Länder und bestimmte Städte unterschiedliche Pauschalen, die vom Bundesministerium der Finanzen festgelegt werden.
Hier finden Sie das entsprechende BMF-Schreiben vom 15.11.2019.