Übermittlung von Betriebsdaten an Arbeitsschutzbehörden

Ab 01. Juli 2018 ist die Bundesagentur für Arbeit verpflichtet, Betriebsdaten an die obersten Arbeitsschutzbehörden der Länder weiterzuleiten. Bei den zu übermittelnden Daten handelt es sich um den Namen der Unternehmerin / des Unternehmers bzw. die Firma und die Anschrift sowie Namen oder die Bezeichnung und Anschrift des Betriebes, in dem Personal  beschäftigt wird, den Wirtschaftszweig, dem der Betrieb angehört, und die Zahl der Beschäftigten aufgegliedert nach Geschlecht, Alter und Staatsangehörigkeit, .

 

Die Maßnahme dient der verbesserten länderübergreifenden Überwachung des Arbeitsschutzes in den Unternehmen. Die Verordnung hat auch einen Namen: Betriebsdatenweiterleitungsverordnung (BDWV).