Bürokratieentlastungsgesetz II in Kraft

Mit der Veröffentlichung im Bundesanzeiger trat das zweite Bürokratieentlastungsgesetz in Kraft. Es bringt unter anderem Änderungen des Einkommen- und Umsatzsteuergesetzes, der Abgabenordnung, der Handwerksordnung und einiger Sozialgesetzbücher. Zielstellung ist die Entlastung insbesondere der mittelständischen Wirtschaft.

An dieser Stelle soll auf einige dieser Entlastungen eingegangen werden.

Eine Regelung betrifft Lieferscheine und nimmt Bezug zu 147 Abgabenordnung (AO). Mit Wirkung vom 1. Januar 2017 endet die Aufbewahrungsfrist bei empfangenen Lieferscheinen, die keine Buchungsbelege nach Absatz 1 Nummer 4  des § 147 AO sind, mit dem Erhalt der Rechnung. Für abgesandte Lieferscheine, die keine Buchungsbelege nach Absatz 1 Nummer 4 sind, endet die Aufbewahrungsfrist mit dem Versand der Rechnung.

Kleinbetragsrechnungen gelten nun bis zu einem Betrag von 250 €. Diese Regelung ist ebenfalls rückwirkend seit 01.01.2017 wirksam.

Zwei Regelungen betreffen im weitesten Sinne das Personal.

§ 40 a Einkommensteuergesetzt (EStG) bestimmt: „Eine kurzfristige Beschäftigung liegt vor, wenn der Arbeitnehmer bei dem Arbeitgeber gelegentlich, nicht regelmäßig wiederkehrend beschäftigt wird, die Dauer der Beschäftigung 18 zusammenhängende Arbeitstage nicht übersteigt und der Arbeitslohn während der Beschäftigungsdauer 68 Euro durchschnittlich je Arbeitstag nicht übersteigt oder die Beschäftigung zu einem unvorhersehbaren Zeitpunkt sofort erforderlich wird.“

Der durchschnittliche Arbeitslohn je Arbeitstag wird auf 72 Euro angehoben. Dieser höhere Betrag kann seit 1. Januar 2017 angewendet werden.

Es gilt nun das Kalendervierteljahr als Lohnsteuer-Anmeldungszeitraum, wenn die abzuführende Lohnsteuer für das vorangegangene Kalenderjahr mehr als 1 080 Euro, aber nicht mehr als 5 000 Euro (vorher: 4.000 Euro) betragen hat.

Änderungen durch das Zweite Bürokratieentlastungsgesetz erfahren darüber hinaus unter anderem die auch die Handwerksordnung (HwO) sowie das Vierte Buch Sozialgesetzbuch (SGB IV) und das Elfte Buch Sozialgesetzbuch (SGB XI).

Zu finden ist das „Zweites Gesetz zur Entlastung insbesondere der mittelständischen Wirtschaft von Bürokratie (Zweites Bürokratieentlastungsgesetz)“ vom 30. Juni 2017 im Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 44.