Pflichten nach der EU-Verpackungsverordnung ab 12. August 2026

Die europäische Verpackungsverordnung – VO (EU) 2025/40 (PPWR – Packaging and Packaging Waste Regulation) bringt ab 12. August 2026 neue Pflichten für Unternehmen.

 

Mit der Verordnung sollen die Kreislaufwirtschaft gestärkt sowie Müll vermieden und Recycling erhöht werden.

 

Die Verordnung zieht viele unterschiedliche Betroffene mit jeweils unterschiedlichen Pflichten ein. Die wichtigsten Beteiligten sind

Erzeuger:

Natürliche oder juristische Person, die Verpackungen oder verpackte Produkte herstellt. Oft werden hier Verpackungen/Produkte unter eigenen Namen oder Marke hergestellt.

Ausnahmen gelten für Kleinstunternehmen im Sinne der EU-Definition ist. Trifft dies zu wird an dessen Stelle der Lieferer der Verpackung als Erzeuger angesehen.

Hersteller:

Jede in der EU oder einem Drittland ansässige Person, die Verpackungen oder verpackte Produkte erstmals in dem jeweiligen EU-Mitgliedstaat in Verkehr bringt. Das können Erzeuger, Importeur oder auch Vertreiber sein. Die Einstufung als Hersteller kann auch für Nicht-Endabnehmer gelten, soweit verpackte Produkte auspackt werden und keine andere Person bereits als Hersteller eingeordnet wird.

Lieferant:

Jede natürliche oder juristische Person, die Verpackungen oder Verpackungsmaterial an einen Erzeuger liefert.

Vertreiber:

Jede natürliche oder juristische Person, die innerhalb der Lieferkette Verpackungen innerhalb der EU weiterverkauft oder -gibt. Vertreiber ist jedoch nicht, wer Verpackungen hergestellt oder aus dem Ausland einführt.

Endvertreiber:

Jede natürliche oder juristische Person in der Lieferkette, die an den Endabnehmer verpackte Produkte einschließlich solcher zur Wiederverwendung oder -befüllung liefert.

 

Hinweis:

EU-Definition für Kleinstunternehmen

− weniger als 10 Mitarbeiter und
− einen Jahresumsatz oder eine Jahresbilanzsumme von höchstens 2 Mio. EUR.

 

Die Verordnung trifft fast alle Unternehmen, die innerhalb der Europäischen Union Verpackungen in den Verkehr bringen. Hierzu zählen beispielgebend Hersteller, Markeninhaber, E-Commerce-Unternehmen, Onlineshops, Versandhändler.

Für die Vorgaben nach PPWR gelten unterschiedliche Umsetzungsfristen. Erste Maßnahmen sind ab 12. August 2026 erforderlich.

 

Die ersten Verpflichtungen im Rahmen der PPWR müssen bereits ab dem 12. August 2026 erfüllt werden.

Betroffene Unternehmen sollten zunächst überprüfen, welche Stellung sie einnehmen (Hersteller, Lieferant, Endvertreiber).

Erforderlich ist die Durchführung eines Konformitätsverfahrens. Hierbei ist zu klären und zu dokumentieren, inwieweit im eigenen Unternehmen die Ein- und/oder Mehrwegverpackungen den Vorgaben der EU-Verordnung (PPWR) entsprechen. Hier geht es um den Nachweis zu Konformität, Recyclingfähigkeit und Rezyklatanteilen.

Hersteller müssen sich im nationalen Herstellerregister, LUCID, registrieren.

 

Ab 2027 tritt die erweiterte Herstellerverantwortung ein.
Ab 2028 gilt die EU-weite und -einheitliche Verpackungskennzeichnung.
Ab 2029 erfolgt die Einführung von Pfand- und Rücknahmesystemen für Einweggetränkebehälter.
Ab 2030 gelten Mindestrecyclingquoten und das Verbot bestimmter Einwegverpackungen.

 

Diese Ausführungen stellen nur einen sehr kleinen Überblick dar. Betroffene Unternehmen sollten sich ausführlich über konkrete Pflichten und deren Umsetzung informieren. Ein Handeln ist in jedem Fall geraten. Bei Nichtbeachtung drohen Bußgelder.

 

Die EU-Verordnung (EU) 2025/40 des Europäischen Parlaments und des Rates (EU-Verpackungsverordnung) finden Sie hier.

 

 

 

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