Das Jahr 2022 bringt einige Änderungen für Unternehmen mit sich. Auf die Wichtigsten soll hier hingewiesen werden.
Erhöhung der Sachbezugsgrenze
Zum 01. Januar 2022 wird die Sachbezugsgrenze erhöht. Die 44-Euro-Freigrenze wird ab Januar 2022 zur 50-Euro-Freigrenze. Sie findet Anwendung bei Gutscheinen und
Geldkarten, wenn sie zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt werden. Hierbei ist zu beachten, dass diese ausschließlich für den Bezug von Waren und Dienstleistungen genutzt werden können.
Detaillierte Ausführungen beinhaltet das entsprechende BMF-Schreiben
Vollständige Abschreibung digitaler Wirtschaftsgüter
Ebenfalls im Jahr 2022 können digitale Wirtschaftsgüter im Jahr ihrer Anschaffung in voller Höhe als Betriebsausgabe angesetzt werden. Die Abschreibung muss nicht über mehrere Jahre gemäß AfA-Tabelle erfolgen.
Von der Regelung betroffen sind Computerhardware (einschließlich der dazu gehörenden Peripheriegeräte) sowie die für die Dateneingabe und -verarbeitung erforderliche
Betriebs- und Anwendersoftware.
Detaillierte Ausführungen und die konkrete Aufstellung zu berücksichtigender Wirtschaftsgüter beinhaltet das entsprechende BMF-Schreiben
Verlängerung der Frist beim Investitionsabzugsbetrag
Für künftig anzuschaffende Wirtschaftsgüter in überwiegend kleinen und mittleren Unternehmen kann ein Investitionsabzugsbetrag gebildet werden. Dieser Betrag kann sich im Jahr der ‚Planung‘ der Investition gewinnmindernd und damit positiv auf die Steuerlast (Einkommensteuer, Körperschaftssteuer …) auswirken.
Die gesetzliche Grundlage für den Investitionsabzugsbetrag und die Sonderabschreibung bildet § 7 g EStG.
Die Investition muss bis zum Ende des dritten auf das Jahr des durch den Investitionsabzugsbetrag getätigten Abzuges folgenden Wirtschaftsjahres erfolgen. Für vor 2019 geltend gemachte Investitionsabzugsbeträge wurde diese Frist bereits um ein, d.h. auf vier Jahre, verlängert. Für in den Jahren 2020 und 2021 berücksichtigte Investitionsabzugsbeträge verlängert sich die Frist (bis zu der die tatsächliche Investition erfolgen muss) um ein zusätzliches Jahr, d.h. auf insgesamt fünf Jahre.
Minijob
In der Beschäftigung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern im Rahmen eines Minijobs ergeben sich einige Änderungen.
Ab 2022 ist der Minijob-Zentrale die Steuer-ID der Minijob-Mitarbeiter mitzuteilen- unabhängig von der Art der Besteuerung (pauschal oder auf der Basis einer Lohnsteuerkarte).
Bei der Anmeldung von kurzfristig Beschäftigten müssen Arbeitgeber ab 01.01.2022 zusätzlich angeben, wie diese Arbeitnehmer krankenversichert sind. Bei einem kurzfristigen Minijob handelt es sich um eine Beschäftigung, die von vornherein auf einen bestimmten Zeitraum befristet ist.
Ebenfalls in Bezug auf kurzfristige Beschäftigungsverhältnisse informiert die Minijob-Zentrale ab Jahresbeginn Arbeitgeber automatisch über Vorbeschäftigungszeiten dieser Minijob-Mitarbeiter. Dies ist wichtig für die Einhaltung der gesetzlich vorgeschrieben jährlichen Zeitgrenze für dieses Arbeitsverhältnis.
Ausführliche Informationen zu den Änderungen beinhaltet ein Blog der Minijob-Zentrale
Kaufrecht
Im Verkauf von Waren an Verbraucher aber auch im B2B-Verkehr treten zum Jahresbeginn 2022 Änderungen und zusätzliche Pflichten ein. Diese beziehen sich insbesondere auf
- Gewährleistungspflicht
- Garantieerklärung
- Änderung des Sachmangelbegriffs
- Dauer der Beweiskraftumkehr
- Aktualisierungs-/Updatepflicht eines Verkäufers bei Waren mit digitalen Elementen
- Unternehmerrückgriff
Die Industrie- und Handelskammern halten auf ihren Websites ausführliche Informationen und Hinweise zu den Änderungen bereit. Wir empfehlen die Nutzung dieser Plattformen.
Verpackungsgesetz
Die Änderungen des Verpackungsgesetzes (VerpackG) sind für alle Unternehmen, die mit Ware befüllte und beim Endverbraucher anfallende Verpackung in Verkehr bringen relevant. Dazu gehört ebenfalls der Online-Handel. Die Änderungen treten teils zum 01.01. und zum 01.07. dieses Jahres bzw. ab 2023 in Kraft. Sie beziehen sich weitgehend auf die Erweiterung der Pfandpflicht sowie die Erweiterung der Registrierungs- und Nachweispflichten. Mögliche Konsequenzen daraus ergeben sich möglicherweise für Unternehmen die sogenannte Serviceverpackungen anbieten. Dies sind Verpackungen, die vom Händler am Ort der Abgabe befüllt werden. Dazu zählen zum Beispiel die Brötchentüte beim Bäcker oder die Plastiktüte beim Obst- und Gemüsehändler auf dem Wochenmarkt. Hier wäre unter Umständen zu prüfen, ob die entsprechende Registrierungspflicht laut Verpackungsgesetz beim Vorvertreiber oder beim Händler selbst besteht.
Ab 2023 besteht insbesondere für Unternehmen der Gastronomiebranche die Verpflichtung, als Alternative zu Einwegbehältern auch Mehrwegbehältnisse für die Mitnahme und Bestellung von Speisen und Getränken anzubieten. Ausnahmen sollen jedoch für kleine Unternehmen, wie Imbissbetriebe, gelten.
Für grundsätzliche und konkrete Fragen stehen die Kammern und spezialisierte Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte zur Verfügung.
Hier finden Sie die aktuelle Fassung des Verpackungsgesetzes.
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