Änderungen im Personengesellschaftsrecht zum 01.01.2024

Das Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (MoPeG) regelt ab 2024 die Gesellschaft bürgerlichen Rechts neu. Betroffen hiervon sind sowohl bestehende als auch neu zu gründende Gesellschaften bürgerlichen Rechts (GbR).

 

Grundsätzliche Neuerungen sind die gesetzliche Klärung der Rechtsfähigkeit der GbR und die Schaffung eines Gesellschaftsregisters.

 

Wichtige Änderungen im Personengesellschaftsrecht:

  • Bei den Gesellschaften bürgerlichen Rechts wird zukünftig unterschieden zwischen rechtsfähigen und nicht rechtsfähigen Gesellschaften bürgerlichen Recht. Von einer rechtsfähigen GbR geht man aus, sobald ihr Gegenstand der Betrieb eines Unternehmens unter einem gemeinsamen Namen ist. Die Rechtsfähigkeit gegenüber Außenstehenden entsteht erst mit Zustimmung aller Gesellschafter/-innen zur Teilnahme am Rechtsverkehr.
  • Die GbR hat eigene Rechte, kann unter ihrem Namen Verträge abschließen, kann klagen und verklagt werden. Ihr Vermögen gehört der Gesellschaft.
  • Bei den Amtsgerichten, bei denen unter anderem das Handelsregister geführt wird, erfolgt die Einrichtung eines Gesellschaftsregisters.
  • Die Eintragung einer GbR in das neu einzuführende Gesellschaftsregister ist freiwillig und nur in ausgewählten Fällen verpflichtet. Eine Eintragung muss beispielsgebend erfolgen, wenn die GbR Anteile an einer OHG, KG, GmbH erwerben möchte oder Grundstücksrechte in das Grundbuch eingetragen werden sollen. Die Anmeldung in das Gesellschaftsregister muss notariell durch alle Gesellschafter erfolgen.
  • Gesellschaften bürgerlichen Rechts, die sich in das Gesellschaftsregister eintragen lassen, führen die Bezeichnung: eingetragene Gesellschaft bürgerlichen Rechts oder eGbR.
  • Eine eGbR
  • kann im GbR-Namen die Namen eines oder mehrerer Gesellschafter/-innen, eine Phantasiebezeichnung oder eine Sach-/Branchenbezeichnung führen
  • hat die freie Wahl eines Sitzes an einem beliebigen Ort; hierbei handelt es sich um einen Vertragssitz (an diesem Sitz müssen nicht zwingend die Geschäfte ausgeführt werden)
  • besitzt Gesamtvertretungsbefugnis, soweit im Vertrag nichts anderes bestimmt ist
  • unterliegt der Mitteilungs- und Veröffentlichungspflicht im Transparenzregister
  • kann das Umwandlungsgesetz (UmwG) anwenden.

 

Nähere Informationen zum MoPeG finden Sie auf der Website des Bundesministeriums der Justiz.

 

 

 

Die Inhalte dieses Artikels wurden sorgfältig recherchiert. Für die Richtigkeit können wir jedoch keine Gewähr übernehmen.