Insolvenzantragspflicht bis 30. September 2020 ausgesetzt

Die Pflicht zur Stellung eines Insolvenzantrages nach § 15 a Insolvenzordnung (InsO) und nach § 42 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) ist bis zum 30. September 2020 ausgesetzt.

 

Der Bundestag hat das ‚Gesetz zur vorübergehenden Aussetzung der Insolvenzantragspflicht und zur Begrenzung der Organhaftung bei einer durch die COVID-19-Pandemie bedingten Insolvenz‘ beschlossen. Das Gesetz trat am 01. März 2020 in Kraft.

 

Die Aussetzung der Pflicht zur Stellung eines Insolvenzantrages gilt nicht, wenn die Insolvenzreife nicht auf den Folgen der Ausbreitung des SARS-CoV-2-Virus (COVID-19-Pandemie) beruht oder wenn keine Aussichten darauf bestehen, eine bestehende Zahlungsunfähigkeit zu beseitigen. War der Schuldner am 31. Dezember 2019 nicht zahlungsunfähig, wird vermutet, dass die Insolvenzreife auf den Auswirkungen der COVID-19-Pandemie beruht und Aussichten darauf bestehen, eine bestehende Zahlungsunfähigkeit zu beseitigen.

Ist der Schuldner eine natürliche Person, so ist § 290 Absatz 1 Nummer 4 der Insolvenzordnung mit der Maßgabe anzuwenden, dass auf die Verzögerung der Eröffnung des Insolvenzverfahrens im Zeitraum zwischen dem 1. März 2020 und dem 30. September 2020 keine Versagung der Restschuldbefreiung gestützt werden kann.

 

Mit den Maßnahmen sollen Unternehmen Zeit für Sanierungsbemühungen und Verhandlungen mit Gläubigern erhalten.

 

Weitere Information zur diese Hilfe für Unternehmen in der Coronavirus-Krise finden Sie auf der Website des Bundesjustizministeriums