Verschärftes Nachweisgesetz gilt seit 01.08.2022

Das Gesetz über den Nachweis der für ein Arbeitsverhältnis geltenden wesentlichen Bedingungen (Nachweisgesetz – NachwG) bringt neue und verschärfte arbeitsrechtliche Änderungen zum 01. August 2022.

 

In Umsetzung einer EU-Richtlinie über transparente und vorhersehbare Arbeitsbedingungen haben Bundestag und Bundesrat das Gesetz beschlossen, welches am 01.08.2022 in Kraft trat. Zielstellung ist, die Arbeitsnehmer schriftlich, umfassend und zeitnah über ihre wesentlichen Arbeitsbedingungen zu informieren.

Das Gesetz gilt für Neueinstellungen ab dem 01. August 2022. Inhaber*innen von Altverträgen können jedoch eine Anpassung des Nachweises verlangen.

 

Grundsatz bleibt, dass die wesentlichen Arbeitsbedingungen (im eigentlichen Sinne der Arbeitsvertrag oder eine vom Arbeitgeber unterzeichnete und den Arbeitnehmern zu übergebende Niederschrift) schriftlich zu verfassen sind. Die elektronische Form ist ausgeschlossen!

 

Nach § 2 Absatz 1 Nachweisgesetz ist in die Niederschrift mindestens aufzunehmen:

aufzunehmen:

  1. der Name und die Anschrift der Vertragsparteien,
  2. der Zeitpunkt des Beginns des Arbeitsverhältnisses,
  3. bei befristeten Arbeitsverhältnissen: das Enddatum oder die vorhersehbare Dauer des Arbeitsverhältnisses,
  4. der Arbeitsort oder, falls der Arbeitnehmer nicht nur an einem bestimmten Arbeitsort tätig sein soll, ein Hinweis darauf, daß der Arbeitnehmer an verschiedenen Orten beschäftigt werden oder seinen Arbeitsort frei wählen kann,
  5. eine kurze Charakterisierung oder Beschreibung der vom Arbeitnehmer zu leistenden Tätigkeit,
  6. sofern vereinbart, die Dauer der Probezeit,
  7. die Zusammensetzung und die Höhe des Arbeitsentgelts einschließlich der Vergütung von Überstunden, der Zuschläge, der Zulagen, Prämien und Sonderzahlungen sowie anderer Bestandteile des Arbeitsentgelts, die jeweils getrennt anzugeben sind, und deren Fälligkeit sowie die Art der Auszahlung,
  8. die vereinbarte Arbeitszeit, vereinbarte Ruhepausen und Ruhezeiten sowie bei vereinbarter Schichtarbeit das Schichtsystem, der Schichtrhythmus und Voraussetzungen für Schichtänderungen,
  9. bei Arbeit auf Abruf nach § 12 des Teilzeit- und Befristungsgesetzes:
    • a) die Vereinbarung, dass der Arbeitnehmer seine Arbeitsleistung entsprechend dem Arbeitsanfall zu erbringen hat,
    • b) die Zahl der mindestens zu vergütenden Stunden,
    • c) der Zeitrahmen, bestimmt durch Referenztage und Referenzstunden, der für die Erbringung der Arbeitsleistung festgelegt ist, und
    • d) die Frist, innerhalb derer der Arbeitgeber die Lage der Arbeitszeit im Voraus mitzuteilen hat,
  10. sofern vereinbart, die Möglichkeit der Anordnung von Überstunden und deren Voraussetzungen,
  11. die Dauer des jährlichen Erholungsurlaubs,
  12. ein etwaiger Anspruch auf vom Arbeitgeber bereitgestellte Fortbildung,
  13. wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer eine betriebliche Altersversorgung über einen Versorgungsträger zusagt, der Name und die Anschrift dieses Versorgungsträgers; die Nachweispflicht entfällt, wenn der Versorgungsträger zu dieser Information verpflichtet ist,
  14. das bei der Kündigung des Arbeitsverhältnisses von Arbeitgeber und Arbeitnehmer einzuhaltende Verfahren, mindestens das Schriftformerfordernis und die Fristen für die Kündigung des Arbeitsverhältnisses, sowie die Frist zur Erhebung einer Kündigungsschutzklage; § 7 des Kündigungsschutzgesetzes ist auch bei einem nicht ordnungsgemäßen Nachweis der Frist zur Erhebung einer Kündigungsschutzklage anzuwenden,
  15. ein in allgemeiner Form gehaltener Hinweis auf die auf das Arbeitsverhältnis anwendbaren Tarifverträge, Betriebs- oder Dienstvereinbarungen sowie Regelungen paritätisch besetzter Kommissionen, die auf der Grundlage kirchlichen Rechts Arbeitsbedingungen für den Bereich kirchlicher Arbeitgeber festlegen.

 

Gemäß Gesetz ist dem Arbeitnehmer die Niederschrift mit den Angaben nach Nummer 1, 7 und 8 spätestens am ersten Tag der Arbeitsleistung, die Niederschrift mit den Angaben nach Nummer 2 bis 6, 9 und 10 spätestens am siebten Kalendertag nach dem vereinbarten Beginn des Arbeitsverhältnisses und die Niederschrift mit den übrigen Angaben spätestens einen Monat nach dem vereinbarten Beginn des Arbeitsverhältnisses auszuhändigen.

Zu empfehlen ist in der Praxis, dass bei Neueinstellungen ab 01.08.2022 den Arbeitnehmerinnen und Arbeitsnehmern der vollständige Nachweis am ersten Tag der Arbeitsleistung auszuhändigen ist. Bei bestehenden Verträgen muss dies innerhalb von sieben Tagen nach Aufforderung des Arbeitnehmers erfolgen.

 

Eine fehlende oder unzureichende Erfüllung des Nachweisgesetzes stellt eine Ordnungswidrigkeit dar. Mit der Neufassung des Gesetzes drohen Bußgelder bis 2.000 € je Verstoß.

 

Hier finden Sie die aktuelle Fassung des Nachweisgesetzes.

 

 

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