Neue Pflichten nach dem Transparenzregister- und Finanzinformationsgesetz

Im Juni 2021 beschloss der Deutsche Bundestag das Transparenzregister- und Finanzinformationsgesetz (TraFinG). Damit erfolgt die Umwandlung des Transparenzregisters in ein Vollregister. Für Vereinigungen besteht daraus resultierend Handlungsbedarf.

Der vollständige Titel des Gesetzes: „Gesetz zur europäischen Vernetzung der Transparenzregister und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/1153 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 zur Nutzung von Finanzinformationen für die Bekämpfung von Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung und sonstigen schweren Straftaten (Transparenzregister- und Finanzinformationsgesetz)“

Ab 1. August 2021 werden alle transparenzpflichtigen Gesellschaften eintragungspflichtig. Dazu zählen alle juristischen Personen des Privatrechts (unter anderem die Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt), die GmbH und die Aktiengesellschaft) sowie eingetragene Personengesellschaften (unter anderem Kommanditgesellschaft). Vom Gesetz nicht betroffen sind Einzelunternehmen und Gesellschaften bürgerlichen Rechts.

Alle transparenzpflichtigen Gesellschaften haben ihre wirtschaftlich Berechtigten seit dem 1. August 2021 nicht nur zu ermitteln, vielmehr müssen sie diese dem Transparenzregister unaufgefordert und selbständig mitteilen. Somit besteht Handlungsbedarf.

 

Im Sinne des § 3 Geldwäschegesetz (GwG) ist wirtschaftlich Berechtigte/r:

  • die natürliche Person, in deren Eigentum oder unter deren Kontrolle eine juristische Person, sonstige Gesellschaft oder eine Rechtsgestallt im Sinne des Absatzes 3 des GwG letztlich steht

oder

  • die natürliche Person, auf deren Veranlassungf eine Transaktion letztlich durchgeführt oder eine Geschäftsbeziehung letztlich begründet wird.

So zählt bei juristischen Personen zu den wirtschaftlich Berechtigten jede natürliche Person, die unmittelbar oder mittelbar

  • mehr als 25% der Kapitalanteile hält,
  • mehr als 25% der Stimmrechte kontrolliert oder,
  • auf vergleichbare Weise Kontrolle ausübt.

Gemäß § 19 GwG sind Vor- und Nachname, Geburtsdatum, Wohnort, Art und Umfang des wirtschaftlichen Interesses und alle Staatsangehörigkeiten der wirtschaftlich Berechtigten zu melden.

Kann nach umfassender Prüfung kein wirtschaftlich Berechtigter ermittelt werden, gilt bei juristischen Personen des privaten Rechts und eingetragenen Personengesellschaften als wirtschaftlich Berechtigter der gesetzliche Vertreter, der geschäftsführende Gesellschafter oder der Partner des Vertragspartners.

Bisher war eine Mitteilung an das Transparenzregister nur erforderlich, wenn sich die Angaben zu der/dem bzw. den wirtschaftlich Berechtigten nicht aus bestehenden elektronisch abrufbaren Eintragungen in anderen Registern, zum Beispiel Handelsregister, ergaben. Dies war die sogenannte Mitteilungsfiktion.

Für Vereinigungen mit bisheriger Mitteilungsfiktion, die nach bisheriger Gesetzeslage nicht zur Mitteilung ihrer wirtschaftlich Berechtigten an das Transparenzregister verpflichtet waren, gelten Übergangsfristen für die Umsetzung der Forderungen des TraFinG:

  • Aktiengesellschaft, Kommanditgesellschaft auf Aktien und SE zum 31. März 2022
  • Gesellschaft mit beschränkter Haftung (und damit auch UG), Genossenschaft, Europäische Genossenschaft oder Partnerschaft bis zum 30. Juni 2022
  • in allen anderen Fällen bis spätestens zum 31. Dezember 2022

Alle anderen Vereinigungen, unter anderem ab dem 1. August 2021 neu errichtete Gesellschaften müssen ihre wirtschaftlich Berechtigten unverzüglich nach Errichtung dem Transparenzregister melden.

Registerführende Stelle ist die Bundesanzeiger Verlag GmbH. Zuständig für die Umsetzung und Bußgeldentscheidungsstelle ist das Bundesverwaltungsamt.

Ausführliche Information finden Sie auf der Website des elektronischen Transparenzregisters.

Das Bundesversicherungsamt hat in einem FAQ-Verzeichnis die wichtigsten Fragen und Antworten zusammengefasst.