Zum 1. Oktober 2022 treten mehrere Änderungen für Minijobs, Midijobs (Übergangsbereich) und beim Mindestlohn in Kraft. Diese bringen insbesondere eine Anhebung der Verdienstgrenzen mit sich.
Minijob
Die Minijob-Verdienstgrenze wird zum 01.10.2022 von monatlich 450,00 € auf 520,00 € angehoben.
Ein Überschreiten dieser Grenze (520 €) ist möglich, wenn es gelegentlich und nicht vorhersehbar erfolgt. Nunmehr ist geregelt, dass es sich um gelegentliches Überschreiten handelt, wenn in bis zu zwei Kalendermonaten innerhalb eines Zeitjahres der Verdienst über 520 € liegt. Pro Kalendermonat, in dem die Minijob-Mitarbeitenden die 520 € – Grenze unvorhersehbar überschreiten, kann das Doppelte dieser Grenze (= 1.040 €) verdient werden. Die Jahresverdienstgrenze im Minijob liegt bei 6.240 €. Bei Inanspruchnahme des gelegentlichen Überschreitens bei maximal 7.280 €.
Die Minijob-Verdienstgrenze wird zukünftig dynamisch sein. Das heißt, sie orientiert sich an der Entwicklung des Mindestlohnes. Bei dessen Erhöhung wird die monatliche Verdienstgrenze automatisch angehoben.
Detaillierte Informationen finden Sie bei der Minijob-Zentrale
Midijob
Änderungen ergeben sich zudem im Übergangsbereich, dem sogenannten Midijob. Ab 01. Oktober 2002 werden die Verdienstgrenzen für die sozialversicherungspflichtige Beschäftigung im Übergangsbereich angehoben.
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer können ab Oktober 2022 im Übergangsbereich monatlich 520,01 € und maximal 1.600,00 € verdienen. (bisher 450,01 € bis 1.300,00 €).
Midijob-Mitarbeitende zahlen einen geringeren Anteil an der Sozialversicherung als Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen mit einem monatlichen Verdienst über 1.600 €. Durch eine Änderung der Beitragstragung werden Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber zukünftig stärker belastet. Ihr Anteil am Gesamt-Sozialversicherungsbeitrag beläuft sich im unteren Minijob-Verdienstbereich auf ca. 28 Prozent und liegt bei Erreichen der monatlichen Verdienstgrenze von 1.600 € bei c. 20 Prozent.
Auf der Website der Minijob-Zentrale finden Sie Informationen zu den Änderungen beim Midijob und zu den Übergangsregelungen.
Mindestlohn
Der allgemeine gesetzliche Mindestlohn beträgt ab 01. Oktober 2022 je Zeitstunde 12,00 €.
Unternehmen sollten bei Bedarf eine Anpassung der Lohnzahlung und gegebenenfalls Änderungen von Arbeitsverträgen etc. vornehmen. Bei vereinbartem monatlichem Festgehalt mit einer konkreten Arbeitsstundenanzahl je Monat ist zu prüfen, ob dadurch eine Unterschreitung des ab 01.10.2022 geltenden Mindestlohnes besteht. In dem Fall besteht Handlungsbedarf.
Weiterführende Information finden Sie auf der Website des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales.
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