Das Vierte Bürokratieentlastungsgesetz hat unter anderem die Aufbewahrungsfrist von Belegen in der Buchführung von zehn auf acht Jahre verkürzt. Die Regelung tritt am 01.01.2025 in Kraft.
Im Rahmen des Viertes Gesetzes zur Entlastung der Bürgerinnen und Bürger, der Wirtschaft sowie der Verwaltung von Bürokratie wurde die Änderung in § 147 Abgabenordnung (AO) vorgenommen.
Nunmehr gelten folgende Aufbewahrungszeiten für Buchführungsunterlagen:
10 Jahre: Bücher und Aufzeichnungen, Inventare, Jahresabschlüsse, Lageberichte, Eröffnungsbilanz sowie die zu ihrem Verständnis erforderlichen Arbeitsanweisungen und sonstigen Organisationsunterlagen; Unterlagen nach Artikel 15 Absatz 1 und Artikel 163 des Zollkodex der Union
8 Jahre: Buchungsbelege
6 Jahre: u.a. empfangene und Wiedergaben der abgesandten Handels- oder Geschäftsbriefe sowie sonstige Unterlagen, soweit sie für die Besteuerung von Bedeutung sind.
Die Aufbewahrungsfrist läuft jedoch nicht ab, soweit und solange die Unterlagen für Steuern von Bedeutung sind, für welche die Festsetzungsfrist noch nicht abgelaufen ist;
Die Fristen gelten ungeachtet der Tatsache, ob die Unterlagen in Papierform oder als Wiedergabe auf einem Bildträger oder auf anderen Datenträgern gemäß den Regelungen in § 147 AO und unter Beachtung der Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung vorhanden sind.
Bei empfangenen Lieferscheinen, die keine Buchungsbelege sind, endet die Aufbewahrungsfrist mit dem Erhalt der Rechnung. Für abgesandte Lieferscheine, die keine Buchungsbelege sind, endet die Aufbewahrungsfrist mit dem Versand der Rechnung.
Die Aufbewahrungsfrist beginnt nach Absatz 4 des § 147 Abgabenordnung mit dem Schluss des Kalenderjahrs, in dem die letzte Eintragung in das Buch gemacht, das Inventar, die Eröffnungsbilanz, der Jahresabschluss oder der Lagebericht aufgestellt, der Handels- oder Geschäftsbrief empfangen oder abgesandt worden oder der Buchungsbeleg entstanden ist, ferner die Aufzeichnung vorgenommen worden ist oder die sonstigen Unterlagen entstanden sind.
Hier finden Sie den Gesetzestext.
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