Eine nebenberufliche Selbständigkeit unterliegt der normalen Besteuerung des Einkommens.
Im Rahmen der Erstellung der persönlichen Einkommensteuererklärung sind die Einkünfte aus dem Nebenerwerb zu berücksichtigen. Je nach Art der ausgeübten Nebenbei-Tätigkeit sind folgende Anlagen der Steuererklärung beizufügen:
Anlage EÜR (Einnahmen-Überschuss-Rechnung – in jedem Fall einzureichen)
Anlage G (für Gewerbe, Reisegewerbe, Handwerk)
Anlage S (für selbständige [freiberufliche] Tätigkeit)
Anlage L (für land- und Fortwirtschaft).
Sobald eine der drei Tätigkeiten ausgeübt wird -wenn auch nur im Nebenerwerb- besteht die Pflicht zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung beim Finanzamt.