Mit der Einführung des Mindestlohnes wird es zum 1. Januar 2015 auch eine Änderung für die kurzfristige Beschäftigung geben.
Vom 1. Januar 2015 bis 31. Dezember 2018 gilt eine Anhebung der Höchstgrenzen. Die Beschäftigung ist ab Jahresbeginn 2015 innerhalb eines Kalenderjahres auf längstens drei Monate (gegenwärtig zwei Monate) oder 70 Arbeitstage (gegenwärtig 50 Arbeitstage) begrenzt.
Mit dieser zweitweisen Regelung soll die Einführung des Mindestlohnes bei Saisonarbeitern erleichtert werden.