Aufzeichnungs- und weitere Pflichten nach dem Mindeslohngesetz

Mit der Einführung des Mindestlohnes zum 1. Januar 2015 treten in diesem Zusammenhang neue Aufzeichnungs- und Kontrollpflichten für Unternehmer in Kraft.

Arbeitgeber müssen für ArbeitnehmerInnen, die

  • geringfügig (mit einem Arbeitsentgelt aus dieser Beschäftigung, das regelmäßig 450,00 Euro im Monat nicht übersteigt) beschäftigt sind
  • kurzfristig beschäftigt sind
  • in Wirtschaftsbereichen bzw. -zweigen nach § 2 a Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz (SchwarzArbG) beschäftigt sind

Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit aufzeichnen. Dieser Pflicht zur Aufzeichnung muss spätestens bis zum Ablauf des siebten auf den Tag der Arbeitsleistung folgenden Kalendertages nachgekommen werden.

Diese Aufzeichnungen sind mindestens zwei Jahre beginnend ab dem für die Aufzeichnung maßgeblichen Zeitpunkt aufzubewahren.

Wirtschaftsbereiche bzw. Wirtschaftszweige nach § 2 a Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz sind:

Baugewerbe; Gaststätten- und Beherbergungsgewerbe;  Personenbeförderungsgewerbe; Speditions-, Transport- und damit verbundenen Logistikgewerbe; Schaustellergewerbe; Unternehmen der Forstwirtschaft; Gebäudereinigungsgewerbe; Unternehmen, die sich am Auf- und Abbau von Messen und Ausstellungen beteiligen; Fleischwirtschaft.

Die Aufzeichnungspflicht für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in den Wirtschaftsbereichen/-zweigen nach § 2 a SchwarzArbG gilt dann für alle Mitarbeiter.

Die Aufzeichnungspflicht gilt ebenfalls für einen Entleiher, dem ein Verleiher eine oder mehrere Arbeitnehmerin/nen oder Arbeitnehmer zur Arbeitsleistung in einem der in § 2 a Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz genannten Wirtschaftszweig überlässt.

Das Mindestlohngesetz regelt auch den Zahlungszeitpunkt des Mindestlohnes. Er ist zu zahlen zum Zeitpunkt der vereinbarten Fälligkeit oder spätestens am letzten Bankarbeitstag (Frankfurt am Main) des Monats, der auf den Monat folgt, in dem die Arbeitsleistung erbracht wurde. Soweit keine Vereinbarung zur Fälligkeit getroffen wurde, gilt 614 BGB. Das MiLoG sieht nur partiell abweichende Regelungen zur Fälligkeit im Gesetz vor.

Die Haftung eines Unternehmers in Bezug auf die Mindestlohn-Regelungen bezieht sich jedoch nicht nur auf eigene Mitarbeiter. § 13 des Mindestlohngesetzes bringt § 14 Arbeitnehmer-Entsendegesetz zur Anwendung. Demnach haftet ein Unternehmer, der einen anderen Unternehmer mit der Erbringung von Werk- und Dienstleistungen beauftragt, für die Verpflichtungen dieses Unternehmers (…) zur Zahlung des Mindestentgelts an Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. In diesem Zusammenhang sollten sich Unternehmer von Auftragnehmern/Subunternehmern schriftlich bestätigen lassen, dass diese ihren Mitarbeitern Mindestlohn zahlen.

Unternehmer sollten sich auch bewusst sein, dass Verstöße gegen das Gesetz zur Regelung eines allgemeinen Mindestlohnes (MiLoG) zum Ausschluss von der Vergabe öffentlicher Aufträge führen können.

Das Mindestlohngesetz finden Sie hier

Für Fragen und weiterführende Informationen zum Mindestlohngesetz steht die Mindestlohn-Hotline des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales unter 0 30 / 60 28 00 28 zur Verfügung.