Basis: §§ 93 und 94 SGB III

Voraussetzungen

  • Antragsteller müssen arbeitslos sein.
  • Antragsteller müssen zum Zeitpunkt der Aufnahme der selbständigen Tätigkeit noch über einen Anspruch auf Arbeitslosengeld I von mindestens 150 Tagen verfügen.
  • bei der Existenzgründung muss es sich um eine hauptberuflich selbständige Tätigkeit handeln (Vollexistenz)
  • Nachweis der Tragfähigkeit der Existenzgründung (Vorlage einer Stellungnahme einer fachkundigen Stelle)
  • Darlegung persönlicher Kenntnisse und Fähigkeiten zur Ausübung einer selbständigen Tätigkeit.

Hinweis:

Die erforderliche Stellungnahme einer fachkundigen Stellungnahme können wir für Sie abgeben. Nehmen Sie dazu gern Kontakt zu uns auf.

Dauer und Höhe

1.Phase:
Förderung in den ersten sechs Monaten durch einen Zuschuss in Höhe des jeweiligen individuellen Arbeitslosengeldes* zuzüglich einer Pauschale in Höhe von 300,00 € je Monat für die soziale Absicherung.

 

2. Phase:
Förderung in den folgenden neun Monaten durch einen Pauschalzuschuss in Höhe von 300,00 € je Monat.

Eine Bewilligung der Förderung in der zweiten Phase erfolgt nur bei Nachweis der Geschäftstätigkeit durch die Gründer gegenüber der Agentur für Arbeit.

 

* Die Höhe des ehemals gezahlten Arbeitslosengeldes I stellt lediglich eine Rechengröße dar. Das heißt, eine Weitergewährung des ALG I erfolgt nach Gründung nicht. Bei entsprechender Bewilligung wird ‚nur‘ der Gründungszuschuss gezahlt. Gründer sind mit Unternehmensstart für die Zahlung ihrer Sozialversicherungsbeiträge selbst verantwortlich.

Freiwillige Arbeitslosenversicherung

Unter bestimmten Voraussetzungen können Personen, die aus der Arbeitslosigkeit heraus eine Existenz gründen, den Antrag auf eine freiwillige Arbeitslosenversicherung bei der Agentur für Arbeit stellen.