Die Ausübung einer selbständigen Nebentätigkeit unterliegt der üblichen Besteuerung. Relevante Steuern können dabei die

sein.

 

Die Steuerunterlagen sind mit der persönlichen Steuererklärung (in der Regel) bis zum 31. Juli des Folgejahres beim Finanzamt einzureichen.

Gewerbesteuer

Die Gewerbesteuer wird bei der Ausübung einer Nebentätigkeit keine bzw. kaum eine Rolle spielen. Der Grund hierfür liegt im gesetzlich festgelegten Freibetrag des Gewerbeertrages in Höhe von 24.500,00 Euro. Wer einen Gewerbeertrag bis zu dieser Grenze hat, unterliegt nicht der Gewerbesteuer.
(Der Gewerbeertrag ergibt sich aus dem Gewinn des Betriebes und der Berücksichtigung von Hinzurechnungen bzw. Herabsetzungen seitens des Finanzamtes hierauf. Dabei handelt es sich jedoch nicht um die regulären Betriebseinnahmen und -ausgaben eines Unternehmens. Diese wurden bereits bei der Gewinnermittlung berücksichtigt.)
In der Annahme, dass im Nebenerwerb ein Gewerbeertrag von über 24.500,00 Euro kaum entsteht und es bei den Hinzurechnungen zum Teil Freibeträge von 100.000,00 Euro gibt, ist diese Steuerart für die nebenberufliche Selbständigkeit vermutlich nicht relevant. 
Das Finanzamt kann dennoch auf die Abgabe einer Gewerbesteuererklärung bestehen. In diesem Fall ist das entsprechende Steuerformular mit den zutreffenden Angaben einzureichen.
Freiberufler unterliegen grundsätzlich nicht dieser Steuerart.     

Fragebogen zur steuerlichen Erfassung

Nach der Anmeldung einer gewerblichen, freiberuflichen oder land- und forstwirtschaftlichen Tätigkeit sendet das zuständige Finanzamt automatisch den Fragebogen zur steuerlichen Erfassung zu.