Klärung sozialversicherungsrechtlicher Fragen im Nebenerwerb

Eine nebenberufliche Selbständigkeit berührt wie eine Vollexistenz auch Fragen der eigenen Absicherung (Sozialversicherung) und des Schutzes vor betrieblichen Risiken (Sachversicherungen). Vieles basiert auf der freiwilligen Entscheidung des Unternehmers, teilweise gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten zur Absicherung.
Nebenberuflich Selbständige sollten mit Beginn ihrer gewerblichen, freiberuflichen bzw. land- und forstwirtschaftlichen Tätigkeit ihre Pflichten bzw. sinnvollen Abschlüsse in folgenden Versicherungssparten klären:

Empfohlen wird folgender persönlicher ‚Fahrplan‘ zur Regelung aller versicherungsbezogener Fragen:

  1. Persönliche Rücksprache mit der Krankenkasse bzw. -versicherung, bei welcher man Mitglied ist bzw. mit der ein privater Krankenversicherungsvertrag besteht
    (Klärung des persönlichen Status bei Ausübung des Nebenerwerbs und Notwendigkeit darauf bezogener Beitragszahlungen)
  1. Gespräch mit dem Rentenversicherungsträger bei voraussichtlichem Bestehen einer Versicherungspflicht
  2. Reaktion auf die Vorgaben der zuständigen Berufsgenossenschaft entsprechend ihres ‚Begrüßungsschreiben‘ (nach erfolgter Gewerbeanmeldung bzw. direkter Information über die Aufnahme der selbständigen Tätigkeit durch Freiberufler)
  3. Einholen von Informationen bei Versicherungsmaklern/-vertretern zu Sachversicherungen und ggf. Abschluss von Verträgen.

Krankenversicherung

Insbesondere bei der Krankenversicherung gibt es kaum ‚Standard‘-Regelungen bezogen auf die Berücksichtigung einer Betragszahlung aus dem Einkommen einer Nebentätigkeit. Hier spielt die konkrete individuelle Situation des Nebenbei-Unternehmers eine wesentliche Rolle. Daher ist das persönliche Gespräch mit der Krankenkasse zu empfehlen.

Der Spitzenverband der Gesetzlichen Krankenkassen hat grundsätzliche Hinweise unter anderem zur Abgrenzung Vollexistenz / Nebenerwerb herausgegeben. Nachfolgend finden Sie den Link zum Dokument.

Rentenversicherung

Es gibt Unternehmer, die unter anderem aufgrund der ausgeübten Tätigkeit rentenversicherungspflichtig sind. Grundlage bildet § 2 SGB VI. Dies gilt auch im Nebenerwerb. Bei Bestehen einer Rentenversicherungspflicht aufgrund einer Tätigkeit oder bestehenden Voraussetzung laut Sozialgesetzbuch VI besteht Meldepflicht beim Rentenversicherungsträger.