Berufsgenossenschaft = Gesetzliche Unfallversicherung

Die Aufgaben der Berufsgenossenschaften bestehen einerseits in Maßnahmen der Verhütung von Arbeitsunfall und Berufskrankheit. Dazu gehören unter anderem die Herausgabe von Unfallverhütungsvorschriften und Beratungen. Zudem regulieren sie eingetretene Schäden.


Entgegen einer weitverbreiteten Meinung muss jeder Betrieb bei der zuständigen Berufsgenossenschaft angemeldet werden (auch wenn kein Personal beschäftigt wird!).
Die Satzung der jeweils zuständigen Berufsgenossenschaft legt fest, ob die Inhaber von Betrieben versicherungspflichtig sind (d.h. Beiträge zahlen müssen) oder ob sie sich freiwillig versichern können.  

 

Für alle Unternehmer, die eine Gewerbeanmeldung abgeben müssen (Gewerbe, Reisegewerbe, Handwerk) informiert die Stadt/Gemeinde automatisch die Berufsgenossenschaft.
Freiberufler haben die Pflicht, die für sie zuständige Berufsgenossenschaft selbst über die Aufnahme ihrer selbständigen Tätigkeit zu informieren. Die Benachrichtigung muss sofort erfolgen.


Das Personal ist grundsätzlich pflichtversichert in der gesetzlichen Unfallversicherung. Die entsprechenden Beiträge sind von den Arbeitgebern zu tragen. Der Beitrag für das das laufende Jahr wird im Folgejahr berechnet und festgelegt. Faktoren für deren Berechnung sind unter anderem die Anzahl der Versicherten und das Jahresbruttoentgelt des letzten Jahres sowie der Gefahrtarif (in Abhängigkeit von der Art der Tätigkeit).