Kleinbetragsrechnungen gelten nun bis zu einem Betrag von 250 €. Diese Regelung ist rückwirkend seit 01.01.2017 wirksam.
Mit dem Bürokratieentlastungsgesetz II wurde die gesetzliche Regelung gemäß § 33 Satz 1 der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung (UStDV) geändert. Ursprünglich lag die Grenze bei 150 €.
In Rechnungen und Quittungen über Kleinbeträge (nunmehr bis 250 €) genügen folgende Angaben:
- Vollständiger Name und vollständige Anschrift des Lieferers oder Leistenden
- Art und Menge der gelieferten Gegenstände oder den Umfang und die Art der sonstigen Leistung
- Entgelt und den darauf entfallenen Steuersatz in einer Summe (Bruttobetrag)
- anzuwendender Steuersatz oder der Hinweis im Fall einer Steuerbefreiung
- Ausstellungsdatum.