Die Geringfügigkeits-Richtlinien beschreiben die beiden Arten der geringfügigen Beschäftigung – die geringfügig entlohnte Beschäftigung und die kurzfristige Beschäftigung. Die Richtlinien gelten spätestens ab 01. August 2021.
Der GKV-Spitzenverband, die Deutsche Rentenversicherung, die Knappschaft Bahn See sowie die Bundesagentur für Arbeit haben am 26. Juli 2021 die „Richtlinien für die versicherungsrechtliche Beurteilung von geringfügigen Beschäftigungen“ herausgegeben.
Die Richtlinien informieren und unterstützen Arbeitgeber*innen und Arbeitnehmer*innen zum Versicherungs-, Melde- und Beitragsrecht bei Minijobs.
Wesentliche Änderungen zur Fassung der Richtlinie aus dem Jahr 2018 sind
- Erhöhung der Übungsleiter- und der Ehrenamtspauschale
- Klarstellung im Zusammenhang mit der Wirkung des Verzichts auf die Rentenversicherungsfreiheit
- Berücksichtigung des BSG-Urteils zu den Zeitgrenzen bei einer kurzfristigen Beschäftigung
- Klarstellung zur Ermittlung der Anzahl der Kalendertage für den Zeitraum einer kurzfristigen Beschäftigung
- Aufnahme von Textfeldern zur Erläuterung der Berechnung der Kalendertage in Bezug zur kurzfristigen Beschäftigung.
Detaillierte Informationen zu dieser Art des Beschäftigungsverhältnisses finden Sie bei der Minijob-Zentrale
Hier steht Ihnen die Geringfügigkeits-Richtlinien zur Verfügung.