Für das Jahr 2022 wurden teils neue Rechengrößen der Sozialversicherung beschlossen.
Sie betreffen unter anderem die Bezugsgröße und die Beitragsbemessungsgrenzen.
Die Bezugsgröße (ergibt sich aus dem Durchschnittsverdienst aller Versicherten der gesetzlichen Rentenversicherung) wird angepasst.
Sie beträgt ab 01.01.2022:
Bezugsgröße Rechtskreis West: 3.290,00 € / Monat (39.480,00 € / Jahr)
Bezugsgröße Rechtskreis Ost: 3.150,00 € / Monat (37.800,00 € / Jahr)
Soweit die Bezugsgröße auf die Kranken- und Pflegeversicherung angewendet wird, ist bundesweit die Bezugsgröße für den Rechtskreis West maßgebend.
Beitragshöhe im Jahr 2022:
Krankenversicherung (allgemeiner Beitragssatz): | 14,6 % (zuzüglich eventuellem Zusatzbeitrag) |
Pflegeversicherung: | 3,05 % (kinderlose Versicherte: 3,4 %) |
Rentenversicherung: | 18,6 % |
(Knappschaftliche Rentenversicherung): | 24,7 % |
Arbeitslosenversicherung: | 2,4 % |
Künstlersozialabgabe: | 4,2 % |
Änderungen ergeben sich zudem bei den Beitragsbemessungsgrenzen
Krankenversicherung und Pflegeversicherung (bundeseinheitlich):
4.837,50 € / Monat (58.050,00 € / Jahr)
Rentenversicherung und Arbeitslosenversicherung:
7.050,00 € / Monat (84.600,00 € / Jahr) – alte Bundesländer
6.750,00 € / Monat (81.000,00 € / Jahr) – neue Bundesländer
Knappschaftliche Rentenversicherung:
8.650,00 € / Monat (103.800,00 € / Jahr) – alte Bundesländer
8.350,00 € / Monat (100.200,00 € / Jahr) – neue Bundesländer
Versicherungspflichtgrenze* in der gesetzlichen Krankenversicherung (Jahresarbeitsentgeltgrenze):
64.350 € / Jahr (5.362,50 € / Monat)
(*Bis zu dieser Grenze des monatlichen bzw. jährlichen Bruttoarbeitsentgeltes müssen Beschäftigte gesetzlich krankenversichert sein. Bei einem darüber hinaus gehenden Verdienst können sich Beschäftigte privat krankenversichern.)
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