Rechengrößen der Sozialversicherung im Jahr 2024

Im Jahr 2024 gelten teils neue Rechengrößen der Sozialversicherung beschlossen. Sie betreffen unter anderem die Bezugsgröße, die Beitragsbemessungsgrenzen und Beitragssätze.

 

Die Bezugsgröße (ergibt sich aus dem Durchschnittsverdienst aller Versicherten der gesetzlichen Rentenversicherung) wird angepasst. Sie beträgt ab 01.01.2024:

 

Bezugsgröße Rechtskreis West:  3.535,00 € / Monat (42.420,00 € / Jahr)

Bezugsgröße Rechtskreis Ost:  3.465,00 € / Monat (41.580,00 € / Jahr)

 

Soweit die Bezugsgröße auf die Kranken- und Pflegeversicherung angewendet wird, ist bundesweit die Bezugsgröße für den Rechtskreis West maßgebend.

 

Beitragshöhe im Jahr 2024:

Krankenversicherung (allgemeiner Beitragssatz):     14,6 %  (zuzüglich eventuellem Zusatzbeitrag)

Pflegeversicherung:                                                    3,4 % – Abschläge bei mehreren Kindern (kinderlose Versicherte: 4,0 %)

Rentenversicherung:                                                  18,6 %

(Knappschaftliche Rentenversicherung:                    24,7 %)

Arbeitslosenversicherung:                                            2,6 %

 

Künstlersozialabgabe:                                                  5,0 %

 

Änderungen ergeben sich bei den Beitragsbemessungsgrenzen

 

Krankenversicherung und Pflegeversicherung (bundeseinheitlich):

5.175,00 € / Monat (62.100,00 € / Jahr)

 

Rentenversicherung und Arbeitslosenversicherung:

7.550,00 € / Monat (90.600,00 € / Jahr) – alte Bundesländer

7.450,00 € / Monat (89.400,00 € / Jahr) – neue Bundesländer

 

Knappschaftliche Rentenversicherung:

9.300,00 € / Monat (111.600,00 € / Jahr) – alte Bundesländer

9.200,00 € / Monat (110.400,00 € / Jahr) – neue Bundesländer

 

Versicherungspflichtgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung (Jahresarbeitsentgeltgrenze):

69.300,00 € / Jahr (5.775,00 € / Monat)

(Bis zu dieser Grenze des monatlichen bzw. jährlichen Bruttoarbeitsentgeltes müssen Beschäftigte gesetzlich krankenversichert sein. Bei einem darüber hinaus gehenden Verdienst können sich Beschäftigte privat krankenversichern.)

 

Abgaben für Minijob-Beschäftigte im Jahr 2024

Pauschalbeitrag zur Krankenversicherung:                           13 %

Pauschalbetrag Arbeitgeber zur Rentenversicherung:          15 %

Umlage 1 (U1) – Entgeltfortzahlungsumlage:                        1,1 %

Umlage 2 (U2) – Mutterschaftsumlage:                                 0,24 %

Insolvenzgeldumlage:                                                            0,06 %

Pauschalsteuer:                                                                      2 %

 

Der Beitragsanteil der Minijobber bei Versicherungspflicht in der Rentenversicherung beträgt 3,6 %.

 

Abgaben für kurzfristig Beschäftigte im Jahr 2024

Umlage 1 (U1) – Entgeltfortzahlungsumlage:                         1,1 %

Umlage 2 (U2) – Mutterschaftsumlage:                                  0,24 %

Insolvenzgeldumlage:                                                             0,06 %

 

Geringfügigkeitsgrenze 2024

 

Minijob-Grenze:                      538,00 € / Monat

 

Übergangsbereich:                 538,00 € – 2.000,00 € / Monat

 

 

 

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