Rechengrößen ab dem Jahr 2020

Für das Jahr 2020 wurden neue Rechengrößen der Sozialversicherung beschlossen. Sie betreffen unter anderem die Bezugsgröße und die Beitragsbemessungsgrenzen.

 

Die Bezugsgröße (ergibt sich aus dem Durchschnittsverdienst aller Versicherten der gesetzlichen Rentenversicherung) wird angepasst. Sie beträgt ab 01.01.2020

 

Bezugsgröße Rechtskreis West: 3.185,00 € / Monat (38.220,00 € / Jahr)

Bezugsgröße Rechtskreis Ost: 3.010,00 € / Monat (36.120,00 € / Jahr)

 

Soweit die Bezugsgröße auf die Kranken- und Pflegeversicherung angewendet wird, ist bundesweit die Bezugsgröße für den Rechtskreis West maßgebend.

 

Änderungen ergeben sich zudem bei den Beitragsbemessungsgrenzen

 

Krankenversicherung und Pflegeversicherung (bundeseinheitlich):

4.687,50 € / Monat (56.250,00 € / Jahr)

 

Versicherungspflichtgrenze:

5.212,50 € / Monat (62.550 € / Jahr)

(Bis zu dieser Grenze des monatlichen bzw. jährlichen Bruttoarbeitsentgeltes müssen Beschäftigte gesetzlich krankenversichert sein. Bei einem darüber hinaus gehenden Verdienst können sich Beschäftigte privat krankenversichern.)

 

Rentenversicherung und Arbeitslosenversicherung:

6.900,00 € / Monat (82.800,00 € / Jahr) – alte Bundesländer

6.450,00 € / Monat (77.400,00 € / Jahr) – neue Bundesländer

 

Knappschaftliche Rentenversicherung:

8.450,00 € / Monat (104.400,00 € / Jahr) – alte Bundesländer

7.900,00 € / Monat (94.800,00 € / Jahr) – neue Bundesländer