Wichtige Rechengrößen der Sozialversicherung im Jahr 2026

Im Jahr 2026 gelten teils neue Rechengrößen der Sozialversicherung.

 

Die Bezugsgröße in der Sozialversicherung (Durchschnittsverdienst aller Versicherten der gesetzlichen Rentenversicherung) wird angehoben. Sie beträgt ab 01.01.2026 bundeseinheitlich 3.955,00 € / Monat (47.460,00 € / Jahr).

 

Beitragshöhe im Jahr 2026:

Krankenversicherung (allgemeiner Beitragssatz): 14,6 %  (zuzüglich eines eventuellem Zusatzbeitrag)
Krankenversicherung (ermäßigter Beitragssatz): 14,0 %  (zuzüglich eines eventuellem Zusatzbeitrag)
Pflegeversicherung: 3,6 % ∙ Abschläge bei mehreren Kindern (kinderlose Versicherte: 4,2 %)
Rentenversicherung: 18,6 %
(Knappschaftliche Rentenversicherung: 24,7 %2)
Arbeitslosenversicherung: 2,6 %
Künstlersozialabgabe: 5,0 %

 

Änderungen ergeben sich bei den Beitragsbemessungsgrenzen im Jahr 2026

 

Krankenversicherung und Pflegeversicherung (bundeseinheitlich):

5.812,50 € / Monat (69.750,00 € / Jahr)

 

Rentenversicherung und Arbeitslosenversicherung (bundeseinheitlich):

8.450,00 € / Monat (101.400,00 € / Jahr)

 

Knappschaftliche Rentenversicherung (bundeseinheitlich):

10.400,00 € / Monat (124.800,00 € / Jahr)

 

Versicherungspflichtgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung (Jahresarbeitsentgeltgrenze):

77.400,00 € / Jahr (6,450,00 € / Monat)

(Bis zu dieser Grenze des monatlichen bzw. jährlichen Bruttoarbeitsentgeltes müssen Beschäftigte gesetzlich krankenversichert sein. Bei einem darüber hinaus gehenden Verdienst können sich Beschäftigte privat krankenversichern.)

 

Abgaben für Minijob-Beschäftigte im Jahr 2026

Pauschalbeitrag zur Krankenversicherung: 13 %
Pauschalbetrag Arbeitgeber zur Rentenversicherung: 15 %
Umlage 1 (U1) – Entgeltfortzahlungsumlage: 0,80 %
Umlage 2 (U2) – Mutterschaftsumlage: 0,22 %
Insolvenzgeldumlage: 0,15 %
Pauschalsteuer: 2 %

 

Der Beitragsanteil der Minijobber bei Versicherungspflicht in der Rentenversicherung beträgt 3,6 %.

 

Abgaben für kurzfristig Beschäftigte im Jahr 2026

Umlage 1 (U1) – Entgeltfortzahlungsumlage: 0,80 %
Umlage 2 (U2) – Mutterschaftsumlage: 0,22 %
Insolvenzgeldumlage: 0,15 %

 

Geringfügigkeitsgrenze 2026

Minijob-Grenze: 603,00 € / Monat
Übergangsbereich: 603,01 € – 2.000,00 € / Monat

 

 

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