Neues Förderprogramm für Inanspruchnahme von Unternehmensberatung ab 2023

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz hat ein neues Programm zur Förderung der Inanspruchnahme von Unternehmensberatung in Kraft gesetzt. Die „Förderung von Unternehmensberatungen für KMU“ sieht Zuschüsse bis 80 Prozent vor.

 

Das Förderprogramm richtet sich an kleine und mittlere Unternehmen (KMU) sowie Freiberufler. Es trat am 01.01.2023 in Kraft und gilt bis zum 31.12.2026.

Laut Förderrichtlinie verfolgt die Förderung das Ziel, die Erfolgsaussichten, die Leistungs- und Wettbewerbsfähigkeit sowie die Beschäftigungs- und Anpassungsfähigkeit von Unternehmen auf der Grundlage der Hilfe zur Selbsthilfe zu erhöhen. Auch kleine und mittlere Unternehmen, welche sich in wirtschaftlich angespannter Situation befinden, sollen unterstützt werden. Zudem sollen die Beratungsmaßnahmen die unternehmerischen Kompetenzen vertiefen sowie Arbeitsplätze schaffen bzw. sichern.

Das Erreichen dieser Ziele wird auch Gegenstand der Erfolgskontrolle sowie einer möglichen externen Evaluation sein.

 

Mit einem Zuschuss zu den Kosten einer Beratungsmaßnahme soll es kleinen und mittleren Unternehmen erleichtert werden, externen Rat in Anspruch.

 

Durch das Programm werden konzeptionell und individuell durchgeführte Beratungen zu allen wirtschaftlichen, finanziellen, personellen und organisatorischen Fragen einer Unternehmensführung gefördert.

 

Antragsberechtigt sind Unternehmen, die rechtlich selbständig und im Bereich der gewerblichen Wirtschaft oder der Freien Berufe tätig sind, die Definition für kleine und mittlere Unternehmen (KMU) erfüllen und ihren Unternehmenssitz und Geschäftsbetrieb in der Bundesrepublik Deutschland haben.

 

Die bzw. der zu beauftragende Beraterin/Beraters muss beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) registriert sein und bestimmte Voraussetzungen erfüllen.

 

Die Förderung wird in Form eines nicht rückzahlbaren Zuschusses zum Beraterhonorar gewährt. Die förderfähigen Beratungskosten betragen maximal 3 500 Euro.

Ein Rechtsanspruch auf die Gewährung der Zuwendung besteht nicht.

 

Die Höhe des Zuschusses richtet sich nach den förderfähigen Beratungskosten sowie dem Standort des beratenen Unternehmens (Betriebsstätte):

– im Geltungsbereich der neuen Bundesländer (mit Regionen Lüneburg und Trier, ohne Land Berlin und Region Leipzig) beträgt der Zuschuss 80 % der förderfähigen Beratungskosten, maximal jedoch 2 800 Euro

– im Geltungsbereich der alten Bundesländer (mit Land Berlin und Region Leipzig, ohne Regionen Lüneburg und Trier) beträgt der Zuschuss 50 % der förderfähigen Beratungskosten, maximal jedoch 1 750 Euro.

 

Je Antragstellerin bzw. Antragsteller können innerhalb der Geltungsdauer dieser Förderrichtlinie mehrere in sich abgeschlossene Beratungen gefördert werden, jedoch insgesamt nicht mehr als zwei pro Jahr und maximal fünf innerhalb dieser Richtliniendauer.

 

Die Antragstellung und Abrechnung (Verwendungsnachweis) erfolgt durch die interessierten Unternehmen bzw. freiberuflich Tätigen über das Onlineportal des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA).

 

Detaillierte Information, die Förderrichtlinie und Formulare finden Sie auf der Website des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle.

 

 

 

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