Die Vielfalt von Begriffen mit dem Bezug auf „klein“ ist groß. Hier gibt es allerdings klare Unterschiede.

Nebengewerbe (oder freiberufliche Nebentätigkeit)
(Bezeichnung in der Gewerbeanmeldung: Nebenerwerb)

Nebengewerbe bezeichnet die Tatsache, dass man keine hauptberufliche Selbständigkeit (Vollexistenz) ausübt: Vielmehr betreibt man „nebenbei“ eine gewerbliche, freiberufliche oder land-/forstwirtschaftliche Tätigkeit neben einem Angestellten- oder Beamtenverhältnis, der Arbeitslosigkeit oder einer Rente.
Der Begriff „Nebengewerbe“ ist für eine nebenberufliche Selbständigkeit der Passende.
Für den Nebenerwerb gelten die gleichen Spielregeln in Bezug auf Buchführung und Besteuerung wie für die ‚Vollzeit-Unternehmer‘. Üblicherweise unterliegen Personen im Nebenerwerb aber gewissen Erleichterungen (sie sind in der Regel Kleingewerbetreibende und unterliegen der Kleinunternehmerregelung).

Kleingewerbetreibende

Dieser Begriff steht meist in Verbindung mit dem Handels- und damit Kaufmannsrecht. § 1 des Handelsgesetzbuches (HGB) nimmt Bezug zu Gewerbetreibenden, die sich als Kaufleute in das Handelsregister eintragen lassen (müssen).
Für Kaufleute gelten in vielen Bereichen strengere Regelungen als für Einzelunternehmen oder Gesellschaften bürgerlichen Rechts (GbR), für die das Bürgerliche Gesetzbuch zur Anwendung kommt.
Die Entscheidung darüber, ob die Grenze zum Status eines Kaufmanns erreicht ist, hängt unter anderem von der Größe eines Betriebes ab. Ohne die Gewähr auf eine Rechtsgültigkeit der folgenden Aussage zu übernehmen (!) liegt diese Grenze bei etwa 600.000 Euro Umsatz oder 60.000 Euro Gewinn im Jahr. Liegt man als Unternehmer darunter, gilt man gewöhnlich als Kleingewerbetreibender.
Ungeachtet der Regelungen des Handelsrechts legt zum Beispiel § 141 Abgabenordnung (AO)fest, das gewerbliche Unternehmer bei Überschreiten eine dieser Grenzen buchführungspflichtig werden (Doppelte Buchführung).  
Nähere Informationen finden Sie auch unter „Rechtsform / Kaufmannseigenschaft“.

Kleinunternehmer

Der Begriff ‚Kleinunternehmer‘ bezieht sich auf das Umsatzsteuerrecht. Gemäß § 19 Absatz 1 Umsatzsteuergesetz UStG wird von Unternehmern, die im vorangegangenen Kalenderjahr weniger als 22. 000 Euro und im laufenden Kalenderjahr voraussichtlich weniger als 50.000 Euro Umsatz hatten bzw. haben, die Umsatzsteuer nicht erhoben – es handelt sich um die so genannte Kleinunternehmerregelung. Diese Unternehmen haben praktisch nichts mit der Umsatzsteuer zu tun. (siehe Abschnitt Kleinunternehmerregelung).
Diese Regelung kann alle unternehmerisch Tätigen treffen, vollkommen unabhängig ob sie hauptberuflich selbständig sind oder nur ein Nebengewerbe ausüben.
Die Verwendung dieser Bezeichnung, in Zusammenhang mit einer Aussage, dass man ein Nebengewerbe betreibt, kann demzufolge in einem komplett anderen Zusammenhang verstanden werden!

Kleinstunternehmen

Nach Festlegung durch die Europäische Union definiert sie Kleinstunternehmen als  Unternehmen, die weniger als 10 Mitarbeiter beschäftigen und deren Jahresumsatz bzw. Jahresbilanzsumme höchsten 2 Mio. Euro beträgt.

Kleingründungen

Als Kleingründungen werden in der Europäischen Union Gründungen mit geringem Kapitalbedarf, in der Regel unter 25.000 Euro, bezeichnet. Zudem bietet das Unternehmen meist auf Dauer nur dem Gründer/Unternehmer einen Arbeitsplatz.